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Welches Testament gilt? Der Widerruf eines Testaments per E-Mail ist unwirksam

Häufig ändern sich im Laufe des Lebens die Vermögensverhältnisse und familiären Beziehungen, so dass auch eine Änderung von letztwilligen Verfügungen notwendig wird. Dabei kann es jedoch dazu kommen, dass ältere Testamente übersehen oder diese nicht formgerecht widerrufen oder geändert werden.

Ein Mann verfasste im Jahr 2010 ein handschriftliches Testament und ersetzte dieses im Jahr 2011 durch ein neues handschriftliches Testament. In beiden Testamenten setzte er einen Testamentsvollstrecker ein, den er im Jahr 2012 telefonisch bat, das Testament zu vernichten, da er zu diesem Zeitpunkt alle seine Immobilien bis auf eine veräußert hatte. Der Testamentsvollstrecker vernichtet daraufhin nur das Testament aus dem Jahr 2010, da er von dem aus dem Jahr 2011 nichts wusste. Dieses hatte der Mann beim Nachlassgericht hinterlegt. Im Jahr 2013 teilte der Mann dem Testamentsvollstrecker dann per E-Mail mit, dass er nun auch seine letzte Wohnung überschrieben und somit nichts mehr von Wert zu vererben habe. Für den Rest gehe er von der gesetzlichen Erbfolge aus. 

Das Gericht entschied, dass das Testament aus dem Jahr 2011 weiterhin gültig ist. Es wies darauf hin, dass die E-Mail von 2013 kein neues eigenhändiges Testament ist, da sie nicht eigenhändig ge- und unterschrieben war. Die E-Mail ist auch inhaltlich keine Widerrufserklärung, da der Erblasser den Testamentsvollstrecker bereits im Jahr 2012 angewiesen hatte, das bei ihm verwahrte Testament zu vernichten, was er auch getan hatte. Das Testament aus dem Jahr 2011 war nicht in seinem Besitz, so dass er dieses gar nicht vernichten konnte.

Hinweis: Ein eigenhändiges Testament kann grundsätzlich zu Lebzeiten des Erblassers jederzeit widerrufen oder geändert werden. Das kann durch einen reinen Widerruf erfolgen, durch die Errichtung eines neuen Testaments oder durch die Vernichtung der alten Testamentsurkunde. Bei der Errichtung eines neuen Testaments empfiehlt es sich, darin alle vorherigen Testamente zu widerrufen und sämtliche Schriftstücke zu datieren, so dass sich keine Unklarheiten ergeben.


Quelle: KG Berlin, Beschl. v. 15.04.2016 - 6 W 64/15
zum Thema: Erbrecht

(aus: Ausgabe 03/2017)

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