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Bei bestehender Bindung: Das Wechselmodell kann im Umgangsrecht nunmehr eingefordert werden

In den meisten Fällen leben die Kinder nach der Trennung bei einem Elternteil, während der andere mehr oder weniger umfangreich Umgang mit seinen Kindern pflegt. Mitunter kommt es aber auch zum paritätischen Wechselmodell, bei dem die Kinder je hälftig bei den Elternteilen leben, zum Beispiel indem sie jeweils im Wochenrhythmus zwischen den Eltern wechseln. In einem Fall stritten sich die Eltern darüber, ob dieses Wechselmodell verlangt oder allenfalls freiwillig vereinbart werden kann.

Diesen Streit hat der Bundesgerichtshof (BGH) jetzt entschieden. Das Wechselmodell kann demnach gerichtlich eingefordert werden. Allerdings ist dies an einige Voraussetzungen geknüpft. Wie in Kindschaftssachen generell kommt es auch hier auf das Kindeswohl an. Das bedeutet, dass es vor allem auf die Erziehungseignung der Eltern, die Bindungen des Kindes, die Prinzipien der Förderung und der Kontinuität, den Kindeswillen und die Kooperations- und Kommunikationsfähigkeit der Eltern ankommt. Unter Beachtung dieser Kriterien soll das Wechselmodell auf Antrag angeordnet werden, wenn es im Vergleich zu anderen Betreuungsmodellen dem Kindeswohl am besten entspricht.

Der BGH betont, dass das Wechselmodell gegenüber den herkömmlichen Modellen höhere Anforderungen an die Eltern stellt, mit anderen Worten also nicht als Regelfall anzuordnen ist. Er hebt auch hervor, dass das Wechselmodell nicht angeordnet werden kann, um eine tragfähige Bindung zu beiden Elternteilen aufzubauen. Diese ist vielmehr Voraussetzung dafür, wobei besonders darauf zu achten ist, dass bereits zur Zeit des Zusammenlebens beide Elternteile die Kindesbetreuung übernommen hatten. Zu beachten ist schließlich, dass beim Wechselmodell ein erhöhter Abstimmungs- und Kooperationsbedarf besteht. Bei hoher elterlicher Konfliktbelastung scheidet deshalb das Wechselmodell aus.

Hinweis: Das Wechselmodell wird nicht der Regelfall werden. Zwar hat der BGH entschieden, dass auch gegen den Willen eines Elternteils das Wechselmodell angeordnet werden kann. Er betont aber, dass das Zusammenwirken der Eltern dabei gut harmonieren muss. Ist das nicht gesichert, wird auch in Zukunft ein entsprechender Antrag im Zweifel erfolglos sein.


Quelle: BGH, Beschl. v. 01.02.2017 - XII ZB 601/15
zum Thema: Familienrecht

(aus: Ausgabe 04/2017)

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