Aktuelle Rechtsinformationen

[Inhalt]
[Vorheriger Text][Nächster Text]

Ernährung bei Wachkoma: Wie konkret muss die Patientenverfügung sein?

Häufig ist es für die Betroffenen nicht nur wichtig, dass ihr Wille in Bezug auf finanzielle Angelegenheiten beachtet wird; sie sorgen mithilfe von Patientenverfügungen vor allem auch für den Fall vor, dass sie nicht mehr selbst über medizinische Behandlungen entscheiden können. Wie genau Patientenverfügungen jedoch formuliert sein müssen, beschäftigt immer wieder die Gerichte.

Eine Frau erlitt einen Schlaganfall und befand sich seitdem in einem wachkomatösen Zustand, so dass sie künstlich ernährt werden musste. In ihrer Patientenverfügung hatte sie festgelegt, dass - sollte keine Aussicht auf die Wiedererlangung des Bewusstseins bestehen oder aufgrund von Krankheit oder Unfall ein schwerer Dauerschaden des Gehirns zurückbleiben - lebensverlängernde Maßnahmen unterbleiben sollten. Gegenüber Zeugen hatte sie vor ihrem Schlaganfall zudem geäußert, dass sie nicht künstlich ernährt werden wolle. Ihr Sohn wollte daher im Einvernehmen mit dem behandelnden Arzt die künstliche Ernährung einstellen, wogegen sich ihr Ehemann jedoch wehrte.

Der Bundesgerichtshof (BGH) wies darauf hin, dass der Abbruch der künstlichen Ernährung in der Patientenverfügung nicht konkret geregelt, sondern der Abbruch der Behandlung allgemein an die Bedingung geknüpft worden war, dass keine Aussicht auf die Wiedererlangung des Bewusstseins bestünde. Des Weiteren war konkretisiert, dass Behandlung und Pflege auf die Linderung von Schmerzen, Unruhe und Angst gerichtet sein sollen, selbst wenn durch die notwendige Schmerzbehandlung eine Lebensverkürzung nicht auszuschließen sei. Dies kann durchaus als Wunsch, die künstliche Ernährung zu beenden, ausgelegt werden. Vorab muss jedoch geklärt sein, ob aus medizinischer Sicht ein irreversibler Bewusstseinsverlust vorliegt. Aus diesem Grund wurde die Sache an die Vorinstanz zurückverwiesen.

Hinweis: Der BGH hat in der Vergangenheit bereits entschieden, dass die Angabe "keine lebenserhaltenden Maßnahmen" nicht bestimmt genug ist und durch die Benennung bestimmter ärztlicher Maßnahmen, spezifizierter Krankheiten oder Behandlungssituationen konkretisiert werden muss. Daran dürfen jedoch keine zu hohen Anforderungen gestellt werden. Wichtig ist nur, dass der Betroffene umschreibt, was er will und was nicht. Ist die Patientenverfügung nicht eindeutig, muss der mutmaßliche Wille des Betroffenen ermittelt werden, wobei frühere mündliche oder schriftliche Äußerungen, ethische oder religiöse Überzeugungen und sonstige persönliche Wertvorstellungen des Betroffenen zum Tragen kommen.


Quelle: BGH, Beschl. v. 08.02.2017 - XII ZB 604/15
zum Thema: Erbrecht

(aus: Ausgabe 05/2017)

[Vorheriger Text][Nächster Text]
[Inhalt]

 

[Startseite] [Archiv]