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Grobe Beleidigung: Chefs muss die Weiterbeschäftigung auch nach langer Zugehörigkeit nicht zugemutet werden

Den Geschäftsführer zu beleidigen, ist für Arbeitnehmer keine wirklich gute Idee.

In einem kleineren Familienbetrieb war ein Gas- und Wasserinstallateur beschäftigt. Der Installateur ging in das Büro des Geschäftsführers, um ihm eine Frage zu stellen. Er traf dort jedoch nur dessen Vater an, der zuvor das Unternehmen geleitet hatte. Das darauf folgende Gespräch endete in einer verbalen Auseinandersetzung, woraufhin der Arbeitnehmer am nächsten Tag nochmals zu einem der Geschäftsführer ging. Auch bei diesem Gespräch kam es zu einem Wortgefecht. Der Arbeitnehmer sagte, der Vater des Geschäftsführers habe sich am Tag zuvor "wie ein Arsch" verhalten, und der Sohn sei auf dem besten Wege, ihm den Rang abzulaufen. Auf die Aussage des Geschäftsführers, bei einer Kündigung als "soziale Arschlöcher" dazustehen, erwiderte der Installateur, dass dies der Betrieb bereits schon sei. Daraufhin erhielt der Arbeitnehmer die Kündigung, gegen die er klagte.

Das Arbeitsgericht bestätigte jedoch die außerordentliche fristlose Kündigung. Eine grobe Beleidigung - wie hier die Bezeichnung als "soziales Arschloch" - stellt durchaus einen wichtigen Kündigungsgrund dar. Diese kann auch nicht mit der Provokation des Vaters entschuldigt werden. Selbst eine lange Betriebszugehörigkeit führe nicht dazu, dem Arbeitgeber eine Weiterbeschäftigung zuzumuten.

Hinweis: Bei aller Emotionalität sollten alle Beteiligten versuchen, auf der Sachebene zu bleiben. Andernfalls kann es gerade für den Arbeitnehmer schnell zu einer Kündigungssituation kommen.


Quelle: LAG Schleswig-Holstein, Urt. v. 24.01.2017 - 3 Sa 244/16
zum Thema: Arbeitsrecht

(aus: Ausgabe 06/2017)

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