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Erbe muss zahlen: Eine Steuerschuld kann auch noch Jahre nach dem Tod des Erblassers eingefordert werden

Erben bekommen nicht nur das Vermögen aus dem Nachlass; sie haften auch für Forderungen, die mit diesem Nachlass in Verbindung stehen. Dabei kann es zu unschönen Überraschungen kommen.

Eine Frau war Eigentümerin eines Grundstücks. Die Behörde wollte ihr zu diesem Grundstück mehrere Bescheide unter anderem über die Kosten des Wasserversorgungsbeitrags zustellen, konnte ihren Aufenthaltsort aber nicht ermitteln. Deshalb stellte die Behörde die Bescheide im Jahr 2000 öffentlich zu. Jahre später ließen Verwandte die Grundstückseigentümerin für tot erklären, da sie seit 1979 vermisst werde und seither als verschollen gelte. Als dann im Jahr 2017 einer der Erben das Grundstück verkaufte, verlangte die Behörde von ihm die Begleichung der noch ausstehenden Beträge. Doch der Mann wehrte sich dagegen und führte an, dass die Forderungen verjährt seien.

Das Gericht entschied jedoch, dass Beitragsbescheide an einen für tot erklärten Erblasser durch eine öffentliche Zustellung wirksam bekanntgegeben und mit Wirkung für bzw. gegen die Gesamtrechtsnachfolger bestandskräftig wurden. Der Anspruch war auch nicht verjährt, da die Verjährung eines Anspruchs durch Ermittlungen der Behörde nach dem Wohnsitz oder dem Aufenthaltsort des Zahlungspflichtigen unterbrochen wird. Da die Behörde erst 2017 von dem Tod der Frau und den Erben erfahren hatte, konnte das Geld somit auch von den Erben eingefordert werden.

Hinweis: Die Verjährungsfrist für Ansprüche aus Steuerschulden beträgt (grundsätzlich) fünf Jahre. Die Verjährung kann jedoch gehemmt oder unterbrochen werden - etwa im Fall eines Insolvenzverfahrens oder eben während der Ermittlung zum Aufenthaltsorts des Zahlungspflichtigen. Dieser Fall weist sicherlich einige Besonderheiten durch den langen Zeitraum zwischen dem Tod der Erblasserin und dem Erbantritt auf. Er zeigt aber auch, dass die Erben sich immer genau erkundigen sollten, welche Verbindlichkeiten im Zusammenhang mit dem Nachlass noch bestehen.
 
 


Quelle: VG Sigmaringen, Beschl. v. 16.03.2018 - 4 K 8949/17
zum Thema: Erbrecht

(aus: Ausgabe 06/2018)

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