Aktuelle Rechtsinformationen

[Inhalt]
[Vorheriger Text][Nächster Text]

Vater unbekannt: Ein Mindestmaß an Mitwirkung ist Voraussetzung für den Bezug von Leistungen nach dem UVG

Wer als Alleinerziehende/r dringend Unterhalt benötigt, kann unter bestimmten Voraussetzungen staatliche Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz (UVG) beziehen. Eine Voraussetzung dafür ist allerdings, daran mitzuwirken, die Person ausfindig zu machen und damit in Anspruch nehmen zu können, die vorrangig unterhaltspflichtig ist. Wie ausgeprägt diese Mitwirkungspflicht ist, musste im folgenden Fall das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz (OVG) bewerten.

Diese Frage beschäftigte das OVG: Eine Frau beantragte Leistungen nach dem UVG für ihre Zwillinge. Der Vater der Kinder sei ihr nach eigener Angabe unbekannt. Auf nähere Nachfrage erklärte sie, sie habe am 13.02.2013 in einem Brauhaus einen Mann kennenlernt, von dem sie nur sagen könne, er sei ein Südländer. Mit diesem habe sie einen kurzen One-Night-Stand gehabt und am 25.02.2018 festgestellt, dass sie schwanger sei. Sie wollte sich im Brauhaus nach dem Mann erkundigen, um Näheres über ihn zu erfahren, setzte dieses Vorhaben allerdings nicht die Tat um - auch nicht im Laufe des gerichtlichen Verfahrens.

Generell gilt, dass Leistungen nach dem UVG nur Personen gewährt werden, die das ihnen Mögliche und Zumutbare unternehmen, die Person des Unterhaltspflichtigen zu bestimmen. Natürlich ist dabei wie so oft einzelfallbezogen zu prüfen, was das bedeutet. Hier hat das OVG in seiner Entscheidung darauf erkannt, dass die Frau nicht im gebotenen Maße dieser Mitwirkungspflicht nachgekommen ist. Dazu hätte sie nach Kenntnis ihrer Schwangerschaft zumindest zu dem Brauhaus fahren müssen, um sich darum zu bemühen, den Namen des Mannes zu erfahren, mit dem sie Geschlechtsverkehr hatte. Nichts in dieser Hinsicht unternommen und den Dingen ihren Lauf gelassen zu haben, sei nicht zu akzeptieren. Das Versäumnis kann nun nicht mehr nachgeholt werden, der Vater bleibt unbekannt. Dass der Staat auf den Kosten dieser Säumnis sitzen bleibt, indem er Leistungen erbringt und den Vater nicht in Regress nehmen kann, ist unter diesen Umständen nicht hinzunehmen.

Hinweis: Wer Leistungen nach dem UVG in Anspruch nehmen will, tut gut daran, sich darum zu bemühen, dass der Staat als Leistender in der Lage ist, sich sein Geld vom Unterhaltspflichtigen zurückzuholen. Denn wie der Name es schon sagt: Ein Vorschuss soll im Idealfall auch nur ein solcher bleiben.


Quelle: OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 24.09.2018 - 7 A 10300/18
zum Thema: Familienrecht

(aus: Ausgabe 12/2018)

[Vorheriger Text][Nächster Text]
[Inhalt]

 

[Startseite] [Archiv]