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Einhaltung der Arbeitszeitrichtlinie: EuGH fordert Arbeitszeiterfassung zum Schutz von EU-Arbeitnehmerrechten

Kürzlich hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) die EU-Gesetzgeber verpflichtet, Regelungen zur Arbeitszeiterfassung von Arbeitnehmern durch deren Arbeitgeber zu schaffen. Die Zukunft wird zeigen, wie sich diese neue Vorgabe auf die neuen, flexiblen Arbeitsformen wie Homeoffice oder mobiles Arbeiten auswirkt.

Eine spanische Gewerkschaft hatte vor spanischen Gerichten eine Klage auf Feststellung der Verpflichtung der Deutsche Bank SAE eingelegt, ein System zur Erfassung der von deren Mitarbeitern geleisteten täglichen Arbeitszeit einzurichten. Die Gewerkschafter vertraten die Auffassung, dass nur mit einem solchen System die Prüfung der Einhaltung vorgesehener Arbeitszeiten möglich sei. Das spanische Gericht legte die Frage dem EuGH vor.

Der EuGH wies zunächst auf die Bedeutung des Grundrechts eines jeden Arbeitnehmers auf eine Begrenzung der Höchstarbeitszeit sowie auf tägliche und wöchentliche Ruhezeiten hin. Die EU-Mitgliedstaaten müssen deshalb dafür sorgen, dass den Arbeitnehmern die ihnen verliehenen Rechte zugutekommen. Da der Arbeitnehmer als die schwächere Partei des Arbeitsvertrags anzusehen ist, muss verhindert werden, dass der Arbeitgeber diese in ihren Rechten beschränkt. Der Gerichtshof stellte fest, dass ohne ein System, mit dem die tägliche Arbeitszeit eines jeden Arbeitnehmers gemessen werden kann, weder die Zahl der geleisteten Arbeitsstunden und ihre zeitliche Verteilung noch die Zahl der Überstunden objektiv und verlässlich ermittelt werden können. Dies mache es Arbeitnehmern äußerst schwierig oder gar praktisch unmöglich ist, ihre Rechte durchzusetzen.

Hinweis: Die EU-Mitgliedstaaten müssen also künftig Arbeitgeber verpflichten, ein System einzurichten, mit dem die tägliche Arbeitszeit gemessen werden kann. Man darf gespannt sein, wie sich die Umsetzung gestaltet.


Quelle: EuGH, Urt. v. 14.05.2019 - C-55/18
zum Thema: Arbeitsrecht

(aus: Ausgabe 07/2019)

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