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Wirksamkeit von Behindertentestamenten: Keine Sittenwidrigkeit bei fehlenden Verwaltungsanweisungen an den Testamentsvollstrecker

Wie Eltern für ihre behinderten Kinder den Nachlass so regeln können, dass diese versorgt sind, gleichzeitig aber kein Vermögen besteht, auf das die Sozialhilfeträger zugreifen und es verwerten können, zeigt der folgende Fall, der vor dem Bundesgerichtshof (BGH) entschieden werden musste.

Ein Vater setzte in einem notariellen Testament seine zwei behinderten Kinder als Vorerben ein und ordnete die Dauertestamentsvollstreckung bis zu deren jeweiligen Tod an. Ein weiterer Sohn wurde zum Nacherben bestimmt. Die Landeskasse verlangte daraufhin von einem der unter Betreuung stehenden Kinder die Bezahlung eines Anteils aus der Erbschaft. Der BGH lehnte dies jedoch ab.

Das Gericht stellte klar, dass das betreffende Kind über kein verwertbares Vermögen verfüge und somit weder seinen Erbteil noch die daraus erzielten Erträge einsetzen muss. Die angeordnete Testamentsvollstreckung schränke die Verfügungsbefugnis des Betroffenen ein, so dass die Gläubiger des Erben nicht auf die der Verwaltung des Testamentsvollstreckers unterliegenden Nachlassgegenstände zugreifen können. Wenn Eltern eines behinderten Kindes die Nachlassverteilung durch eine Kombination von Vor- und Nacherbschaft sowie einer - mit konkreten Verwaltungsanweisungen versehenen - Dauertestamentsvollstreckung so gestalten, dass das Kind zwar Vorteile aus dem Nachlassvermögen erhält, der Sozialhilfeträger auf dieses jedoch nicht zugreifen kann, ist dies laut BGH-Rechtsprechung grundsätzlich nicht sittenwidrig. Vielmehr ist diese Anordnungsweise Ausdruck der sittlich anzuerkennenden Sorge für das Wohl des Kindes über den Tod der Eltern hinaus. Ein Behindertentestament wird auch nicht deshalb sittenwidrig, weil darin konkrete Verwaltungsanweisungen an den Testamentsvollstrecker fehlen, aus denen sich ergibt, in welchem Umfang und zu welchen Zwecken der Betroffene Vorteile aus dem Nachlass erhalten soll.

Hinweis: Der BGH stärkt in diesem Urteil die Rechte von Behinderten und stellt klar, dass Behindertentestamente nur in besonderen Ausnahmefällen als sittenwidrig angesehen werden können. Es empfiehlt sich trotzdem, in einem solchen Testament konkrete Verwendungsanordnungen für die Dauertestamentsvollstreckung aufzunehmen, um Schwierigkeiten zu vermeiden.


Quelle: BGH, Beschl. v. 24.07.2019 - XII ZB 560/18
zum Thema: Erbrecht

(aus: Ausgabe 01/2020)

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