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Erben gesucht: Ohne Vertrag ist ein gefundener Erbe dem Erbenermittler gegenüber nicht zur Zahlung verpflichtet

Verstirbt eine Person ohne Testament und ohne nahe Angehörige, bestellt das Nachlassgericht zunächst einen Nachlasspfleger, der sich um das Erbe kümmert - also z. B. die Wohnung auflöst, Verträge kündigt oder noch offene Forderungen begleicht. Grundsätzlich ist er auch dafür zuständig, die Erben zu ermitteln.

Bei komplizierten Fällen werden jedoch professionelle Erbenermittler beauftragt, die teilweise jahrelang in Melderegistern, Kirchenbüchern oder Unterlagen des Verstorbenen nach möglichen Erben im In- und Ausland suchen. Nur wenn sich kein Erbe ermitteln lässt, fällt der Nachlass an den Staat. Auch Privatpersonen können Ermittler beauftragen, um die eigene Erbenstellung zu klären oder mögliche Miterben zu suchen. Erbenermittler werden aber auch häufig ohne Auftrag tätig - mit der Absicht, von den ermittelten Erben vergütet zu werden.

Für ihre Tätigkeit verlangen Erbenermittler bis zu einem Viertel des Nachlasses, so dass es bei der Bezahlung immer wieder zu Streitigkeiten kommt. Sie schließen mit den ermittelten Personen entsprechende Verträge, die beinhalten, dass sie gegen die Zahlung eines bestimmten Prozentanteils des Nachlasses den Erben mitteilen, wie sie an das Vermögen kommen. Der ermittelte Erbe ist jedoch zu keiner Zahlung verpflichtet, sofern er keinen entsprechenden Vertrag unterzeichnet hat, und kann auch selbst Ermittlungen anstellen.

Hinweis: Unterzeichnet ein Erbe hingegen den Vertrag, sollte er auf die genauen Bestimmungen darin achten. So ist es zum Beispiel durchaus zulässig, wenn Erbenermittler in ihren Verträgen eine Klausel aufnehmen, die besagt, dass sie nur Auskunft geben müssen, wenn alle Miterben den Vertrag unterschreiben.


Quelle: BGH, Urt. v. 19.05.2016 - III ZR 274/15
zum Thema: Erbrecht

(aus: Ausgabe 02/2018)

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