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Hofvermerk im Grundbuch: Landwirtschaftsgericht ist für die Erteilung eines Erbscheins zuständig

Wird ein Bauernhof vererbt, sind je nach landesrechtlichen Gegebenheiten besondere rechtliche Regelungen zu berücksichtigen - beispielsweise durch die Höfeordnung. Handelt es sich um einen Bauernhof im Sinne der Höfeordnung, erfolgt ein entsprechender Eintrag im zuständigen Grundbuch (sogenannter Hofvermerk). Und dass eben dieser Hofvermerk Auswirkungen auf die Zuständigkeit des Gerichts für die Erteilung eines Erbscheins hat, zeigt dieser Fall des Oberlandesgerichts Braunschweig (OLG).

Die Erblasserin und ihr bereits vorverstorbener Ehemann hatten im Jahr 2009 unter Berücksichtigung der Besonderheiten der Höfeordnung ein privatschriftliches Testament errichtet, wobei der Ehemann seine Frau zur Hofvorerbin bestimmt hat. Sie selbst hatte keinen Nacherben bestimmt. Das Grundbuchamt löschte im Oktober 2020 den Hofvermerk von Amts wegen. Nach erfolgter Löschung beantragten die Abkömmlinge der Erblasserin einen gemeinschaftlichen Erbschein. Das Nachlassgericht war der Ansicht, dass für die Entscheidung über einen Erbscheinsantrag ausschließlich das Landwirtschaftsgericht - und nicht das Nachlassgericht - zuständig sei.

Dieser Ansicht schloss sich letztlich auch das OLG an, nachdem das Nachlassgericht die Erteilung eines Erbscheins abgelehnt hatte. Zur Begründung führte das Gericht aus, dass nach der Höfeordnung die Vermutung gelte, dass es sich zum Zeitpunkt des Todes der Erblasserin noch um einen Hof im Sinne der gesetzlichen Regelung gehandelt habe. Hieran änderte auch der Einwand der Erben nichts, dass der Hofbetrieb bereits im Jahr 1997 eingestellt worden sei und der Hof selbst nicht mehr betriebsfähig war. Für die Begründung der Zuständigkeit des Landwirtschaftsgerichts reicht es aus, dass zum Nachlass eine Besitzung gehört, für die im Zeitpunkt des Erbfalls ein Hofvermerk eingetragen war - selbst wenn die Hofeigenschaft zum Zeitpunkt des Erbfalls außerhalb des Grundbuchs bereits entfallen war.

Hinweis: Auch wenn die Anwendbarkeit einer Höfeordnung exotisch anmutet, sollte gerade in ländlichen Gebieten deren Geltung immer geprüft werden, um unnötige Kosten und Verzögerungen bei der Regelung eines Nachlasses zu vermeiden.


Quelle: OLG Braunschweig, Beschl. v. 29.06.2021 - 3 W 32/21
zum Thema: Erbrecht

(aus: Ausgabe 09/2021)

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