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Tod vor rechtskräftiger Entscheidung: Kein Wertausgleich der Erben im Versorgungsausgleich

Das Erbrecht und das Familienrecht haben einige Schnittstellen, so auch beim Versorgungsausgleich, dem wechselseitigen Ausgleich der Rentenrechte von Eheleuten im Scheidungsverfahren. Das Oberlandesgericht Brandenburg (OLG) hatte sich im Folgenden mit dem Sachverhalt zu beschäftigen, ob ein solcher Versorgungsausgleich vererbbar ist.

Die beteiligten Eheleute wurden im Juni 2019 rechtskräftig geschieden. Der Versorgungsausgleich wurde als Folgesache während des Verfahrens abgetrennt und durch gesonderte Entscheidung des Amtsgerichts (AG) im September 2019 entschieden. Da in der Ehezeit lediglich die Ehefrau Anrechte in der gesetzlichen Rentenversicherung erworben hatte, stand ihrem Ehemann ein entsprechender Ausgleich zu - doch der verstarb vor Ablauf der Beschwerdefrist zum Versorgungsausgleich.

Die Ehefrau legte dann erfolgreich Beschwerde gegen die Entscheidung des AG ein - bei einem nur einseitigen Ausgleich zugunsten des Verstorbenen findet kein Versorgungsausgleich statt. Den Erben des überlebenden Ehegatten steht somit in Augen des OLG auch kein Recht auf Wertausgleich zu. Geregelt wird damit im Gesetz - ohne dies ausdrücklich zu benennen - der Tod des Ausgleichsberechtigten. Bei Tod eines Ehegatten nach Rechtskraft der Ehescheidung - vor Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich! - geht der Ausgleichsanspruch des verstorbenen Ausgleichsberechtigten mit seinem Tod damit unter.

Hinweis: Die Besonderheit des Falls lag darin, dass die Entscheidung zum Versorgungsausgleich noch nicht rechtskräftig war. Nach einer bereits rechtskräftigen Entscheidung kennt das Gesetz nur noch die Anpassungsmöglichkeit bei Tod der ausgleichsberechtigten Person, wenn die berechtigte Person die Versorgung nach dem Versorgungsausgleich nicht länger als 36 Monate bezogen hat.
 
 


Quelle: OLG Brandenburg, Beschl. v. 02.01.2020 - 9 UF 229/19
zum Thema: Erbrecht

(aus: Ausgabe 04/2020)

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