Aktuelle Rechtsinformationen

[Inhalt]
[Vorheriger Text][Nächster Text]

Schutz vor sich selbst: Eine Pflichtteilsbeschränkung ist in guter Absicht zulässig

Erblasser können ihren Abkömmlingen den Pflichtteil nur in wenigen Ausnahmefällen entziehen. Ist das Kind beispielsweise sehr verschwenderisch oder überschuldet, hat der Erblasser die Möglichkeit, den Pflichtteil in guter Absicht zu beschränken. Dadurch wird der Pflichtteil nicht gekürzt, kann aber bestimmten Einschränkungen unterliegen, so dass das Vermögen vor Verschwendung, aber auch vor Vollstreckungsmaßnahmen von Gläubigern geschützt ist.

Der Erblasser kann bestimmen, dass sein Kind nur Vorerbe wird und dass nach seinem Tod dessen gesetzlicher Erbe das ihm Hinterlassene oder den ihm gebührenden Pflichtteil als Nacherbe erhalten soll. Eine andere Möglichkeit für den Erblasser ist es, einen Testamentsvollstrecker für den Pflichtteil zu bestimmen. Das Kind erhält dann nur den jährlichen Reinertrag.

Voraussetzung dafür ist zum einen, dass der Erblasser in guter Absicht handelt, und zudem, dass sich der Abkömmling so verschwenderisch oder in solchem Maß überschuldet ist, dass dessen späterer Lebensunterhalt erheblich gefährdet ist. Dies ist nicht schon dann gegeben, wenn das Kind viel Geld ausgibt oder Privatinsolvenz angemeldet hat. Es muss vielmehr ein Hang zur zweck- und nutzlosen Vermögensverwendung bestehen oder mehr als bloße Zahlungsunfähigkeit.

Der Grund für die Pflichtteilsbeschränkung muss im Testament oder Erbvertrag ausdrücklich angegeben und belegt werden. Die Beschränkung wird zudem unwirksam, wenn sich der Abkömmling zur Zeit des Erbfalls dauerhaft von dem verschwenderischen Leben abgewendet hat oder die den Grund der Anordnung bildende Überschuldung nicht mehr besteht.

zum Thema: Erbrecht

(aus: Ausgabe 03/2018)

[Vorheriger Text][Nächster Text]
[Inhalt]

 

[Startseite] [Archiv]