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Zuwendungsverbot: Die Erbeinsetzung einer Pflegedienstmitarbeiterin in einem betreuten Wohnheim ist unwirksam

Zum Schutz von Heimbewohnern ist in den entsprechenden Gesetzen der Bundesländer geregelt, dass das Personal sowie die Leitung solcher Heime von Bewohnern kein Geld annehmen und insbesondere auch keine Erbschaften bekommen dürfen. Dies soll verhindern, dass alte und pflegebedürftige Menschen, die in einem Heim leben, in ihrer Hilf- und Arglosigkeit ausgenutzt werden. In manchen Bundesländern erstreckt sich dieses Verbot auch auf ambulante Pflegedienste.

Eine vermögende Frau war kinderlos. In einem handschriftlichen Testament aus dem Jahr 2008 setzte sie zunächst ihre langjährigen Nachbarn als Erben ein und erteilte diesen auch eine Generalvollmacht. Als die Frau nach einem Schlaganfall im Krankenhaus und in Reha-Behandlung war, hoben die Nachbarn größere Beträge ab und zahlten sie auf ein eigenes Konto ein. Danach kam die Frau in eine betreute Wohngemeinschaft, wo ein Pflegedienst tätig war, der von einer früheren flüchtigen Bekannten der Mutter der Frau gegründet worden war. Diese Bekannte setzte die Frau im Jahr 2010 zu ihrer Alleinerbin ein und widerrief damit das vorige Testament. In der Folgezeit stritten sich die Nachbarn und die Bekannte darum, wer sich um die Frau kümmern sollte, und ließen diese unter Betreuung stellen. Ein Sachverständiger untersuchte dazu auch den Geisteszustand der vermögenden Heimbewohnerin. In einem notariellen Testament aus dem Jahr 2011 setzte die Frau schließlich die Bekannte erneut als Erbin ein.

Das Gericht stütze sich auf das Sachverständigengutachten und entschied, dass das notarielle Testament aus dem Jahr 2011 nichtig ist, da die Frau zu diesem Zeitpunkt aufgrund ihrer Demenzerkrankung bereits testierunfähig war. Das privatschriftliche Testament aus dem Jahr 2010 war ebenfalls nichtig, weil es gegen das Zuwendungsverbot aus dem sogenannten Berliner Wohnteilhabegesetz verstieß. Demnach darf sich das Personal in betreuten gemeinschaftlichen Wohnformen kein Geld oder geldwerte Leistungen versprechen oder gewähren lassen. Das Gericht sah es als erwiesen an, dass die Bekannte für den Pflegedienst in einer Leitungsfunktion tätig war, dass sie von dem Testament gewusst hatte und dass die Erbeinsetzung aufgrund der besonderen Vertrauensstellung im Heim und nicht aufgrund einer flüchtigen und mehr als 15 Jahre zurückliegenden Bekanntschaft erfolgte. Die Erbeinsetzung der Nachbarn aus dem Jahr 2008 war durch dieses Testament jedoch wirksam widerrufen worden, weil nicht das gesamte Testament, sondern nur die Erbeinsetzung der Bekannten nichtig war. Somit galt die gesetzliche Erbfolge - und keiner der Beteiligten wurde zu Erben.

Hinweis: Vor der Föderalismusreform gab es ein für das gesamte Gebiet gültiges Heimgesetz, das solche Fälle regelte. Die dazu ergangene Rechtsprechung gilt grundsätzlich nun auch für die landesrechtlichen Regelungen weiter. Demnach ist eine Erbeinsetzung zulässig, wenn die einseitige letztwillige Verfügung dem Begünstigten nicht mitgeteilt und gleichsam im Stillen angeordnet worden ist. Bei fehlender Kenntnis des Bedachten ist das Testament stets wirksam. Das Verbot gilt außerdem dann nicht, wenn der Vermögensvorteil mit den im Heimvertrag zugesagten Leistungen nichts zu tun hat. Für dieses Verbot ausreichend ist es aber bereits, wenn der Vermögensvorteil auf Grundlage des durch die Heimunterbringung bestehenden Vertrauensverhältnisses zugewendet wurde. Ein solcher Zusammenhang wird daher stets bis zum Beweis des Gegenteils angenommen.


Quelle: KG, Beschl. v. 12.01.2018 - 6 W 13/17
zum Thema: Erbrecht

(aus: Ausgabe 09/2018)

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