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Paritätisches Wechselmodell: Auch bei der Kindergeldzahlung zählen in erster Hinsicht Kindeswohlgesichtspunkte

Kindergeld wird gesetzlich geregelt immer nur an einen Elternteil ausbezahlt. Den Anspruch darauf hat der Elternteil, in dessen Haushalt das Kind lebt. Wie sich diese Regel beim paritätischen Wechselmodell verhält, in dem die Kinder hälftig beim einen und hälftig beim anderen Elternteil leben, zeigt die folgende Entscheidung des Oberlandesgerichts Celle.

In dem Fall lebten die Kinder seit der Trennung ihrer Eltern je hälftig bei der Mutter und beim Vater. Kein Elternteil zahlte dem anderen Kindesunterhalt, sondern jeder versorgte die Kinder und übernahm auch alle Zahlungen während der Zeit, in der die Kinder bei ihm waren. In Sachen Kindergeld konnten sich die Eltern jedoch nicht so einfach einigen: Der Mann machte geltend, das Kindergeld sei ihm auszubezahlen, weil die beiden Eltern zwar in etwa gleich hohe Einkünfte hätten, er aber wirtschaftlich mehr für die Kinder leiste, das heißt, per saldo mehr zahle.

Dennoch entschied das Gericht, dass das Kindergeld an die Kindesmutter auszuzahlen ist - es bestimmte sie also zur Kindergeldbezugsberechtigten. Nach der maßgeblichen Regelung aus dem Einkommensteuergesetz ist die Entscheidung eine Ermessensentscheidung. Bei der Ermessensentscheidung stellte das Gericht nicht darauf ab, welcher Elternteil die höhere wirtschaftliche Belastung für die Kinder trage. Vielmehr ist hier entscheidend, welcher Elternteil die größere Gewähr dafür bietet, dass das Kindergeld auch tatsächlich zum Wohl des Kindes eingesetzt werde. Beim Vater unterstellte das Gericht aufgrund seines Verhaltens, dass er sich mehr unter Bezug auf seine formale Position als unter Kindeswohlgesichtspunkten um den Kindergeldbezug streite. Entscheidend bezog sich das Gericht dann aber vor allem darauf, dass bereits in der Zeit des ehelichen Zusammenlebens die Frau das Kindergeld erhalten hatte, der Mann danach nur wenige Monate. Aus Gründen der Kontinuität steht das Kindergeld deshalb der Frau zu.

Hinweis: Seit dem 01.01.2018 kann Kindergeld rückwirkend nur für maximal sechs Monate verlangt werden. Wenn wegen des Streits um den Kindergeldbezug kein Kindergeld bis zu dessen Beilegung ausbezahlt wird, sollte der Streit also rasch beendet werden.
 
 
 


Quelle: OLG Celle, Beschl. v. 25.05.2018 - 19 UF 24/18
zum Thema: Familienrecht

(aus: Ausgabe 10/2018)

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