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Gepfändeter Erbanteil: Zur Veräußerung des Erbanteils ist ein gesonderter Beschluss des Vollstreckungsgerichts erforderlich

In der Fachliteratur und Rechtsprechung war bislang umstritten, ob ein gepfändeter Erbanteil freihändig verkauft werden darf. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat diese Frage nun abschließend geklärt.

Drei Personen waren zusammen in Erbengemeinschaft Eigentümer eines Grundstücks. Der Anteil einer dieser Erben wurde gepfändet und von den neuen Eigentümern verkauft. Dagegen wehrten sich jedoch die Miterben, so dass der Fall schließlich beim BGH landete.

Der BGH entschied, dass die Pfändung und Überweisung des Anteils eines Miterben am Nachlass den Vollstreckungsgläubiger nicht dazu berechtigt, den Erbanteil freihändig zu veräußern. Hierzu bedarf es vielmehr eines gesonderten Beschlusses des Vollstreckungsgerichts. Die Veräußerung kann von dem Gericht angeordnet werden, wenn die Veräußerung des Rechts selbst zulässig ist.

Hinweis: Der Anteil eines Miterben an dem Nachlass kann durchaus gepfändet werden. Damit der Gläubiger aber den Pfandgegenstand auch verwerten, also zu Geld machen kann, erfolgt durch das Vollstreckungsgericht die Überweisung der Forderung an den Gläubiger durch einen Überweisungsbeschluss. So kann dieser im Fall eines Erbanteils die Auseinandersetzung betreiben, indem er beim Nachlassgericht einen Antrag auf Vermittlung durch einen Notar stellt oder eine Teilungsklage gegen die Miterben erhebt. Er darf das Recht an dem Erbanteil jedoch nicht auf einen Dritten übertragen. Dazu ist mit dem BGH-Urteil nun ein weiterer Beschluss des Vollstreckungsgerichts nötig, der das Interesse des Gläubigers an der Befriedigung, aber auch das schutzwürdige Interesse des Schuldners berücksichtigt, der den Pfandgegenstand nicht verschleudert sehen möchte.


Quelle: BGH, Beschl. v. 07.02.2019 - V ZB 89/18
zum Thema: Erbrecht

(aus: Ausgabe 05/2019)

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