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Intolerables Sicherheitsrisiko: Kündigung wegen Drogenkonsums in der Freizeit

In vielen Arbeitsverhältnissen kann auch ein Drogenkonsum in der Freizeit den Arbeitsplatz kosten. Das gilt auch für Arbeitsstellen, bei denen dies nicht auf den ersten Blick nachvollziehbar erscheint.

Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg (LAG) musste sich in diesem Zusammenhang mit zwei arbeitsgerichtlichen Verfahren beschäftigen. Ein Arbeitnehmer war bei den Berliner Verkehrsbetrieben als Gleisbauer tätig. Anlässlich einer Routineuntersuchung stellte ein Arzt bei einem Drogenscreening einen erhöhten Cannabinolwert fest. Der Arbeitnehmer teilte dann auch recht freizügig mit, dass er in seiner Freizeit hin und wieder Cannabis konsumiere. Nachdem der Arbeitgeber dies erfuhr, kündigte er dem Arbeitnehmer fristlos. Dabei hörte er jedoch seinen Personalrat nicht ordnungsgemäß an. Schon aus diesem Grund stellte das LAG die Unwirksamkeit der Kündigung fest.

Gleichzeitig hatte der Arbeitnehmer aber auch eine Klage auf tatsächliche Beschäftigung eingereicht. Diese Klage hatte dagegen keine Aussicht auf Erfolg, da der Arbeitnehmer als Gleisbauer in einem sicherheitsrelevanten Bereich eingesetzt war und seine Beschäftigung nach Ansicht des LAG wegen seines Cannabiskonsums zu einem Sicherheitsrisiko führe. Ein solches muss der Arbeitgeber nicht eingehen.

Hinweis: An vielen Arbeitsplätzen ist es erforderlich, dass Mitarbeiter topfit sind. Das verträgt sich nach der Rechtsprechung nicht mit Cannabiskonsum - auch nicht mit gelegentlichem.


Quelle: LAG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 28.08.2012 - 19 Sa 306/12, 19 Sa 324/12
zum Thema: Arbeitsrecht

(aus: Ausgabe 12/2012)

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