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Nur "an Deutsche": Vermieter wegen Verstoßes gegen das AGG zur Strafzahlung verurteilt

Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) soll bekanntlich Diskriminierungen unterbinden. Dass dies nicht nur im Arbeitsbereich gilt, sondern sich auch auf weitere Lebensbereiche ausdehnt, sollte man unbedingt wissen - und danach handeln. Ob sich der vom Amtsgericht Augsburg (AG) verurteilte Vermieter künftig daran hält, bleibt zu hoffen.

Der 81-Jährige, der mehr als 20 Wohnungen vermietete, bot in einer großen Tageszeitung Süddeutschlands eine Wohnung zur Miete an. In seinem Gesuch stand unter anderem: "(...) 1 ZKB 40 m² sofort 394,- 102,- EBK m.F., Laminat, Garage auf Wunsch, an Deutsche, (...)" Für die Wohnung interessierte sich ein Mann aus Burkina Faso, das bekanntlich in Afrika liegt. Als er den Zuschlag jedoch nicht erhielt, verlangte er deshalb eine Entschädigung.

Das AG sprach dem Mann eine solche Zahlung in Höhe von 1.000 EUR auch tatsächlich zu. Vermieter, die Mietinteressenten aufgrund ihrer Rasse oder ethnischen Herkunft benachteiligen, indem sie sämtliche "Nicht-Deutsche" von der Eingehung eines Vertragsverhältnisses ausschließen, können zur Zahlung einer Entschädigung verurteilt werden. Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) ist nämlich durchaus bei einer Internetanzeige anwendbar, da der Vermieter in solch einem Fall aus dem rein privaten Bereich heraustritt.

Hinweis: Vermieter, die ausschließlich "Deutsche" als Mieter suchen, können also zu einer Entschädigung verurteilt werden. Das ein solches Verhalten nicht noch weitergehende Konsequenzen hat, muss verwundern.


Quelle: AG Augsburg, Urt. v. 10.12.2019 - 20 C 2566/19
zum Thema: Mietrecht

(aus: Ausgabe 03/2020)

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