[Inhalt]
[Vorheriger Text][Nächster Text]

Minderjährige Vermieter: Kammergericht bestätigt Forderung des Grundbuchamts, einen Ergänzungspfleger zu bestellen

Dass bei der Übertragung von Grundstücksvermögen auf minderjährige Kinder so einiges zu berücksichtigen ist, leuchtet den meisten ein. Denn Besitz verpflichtet bekanntermaßen, und dies manchmal sogar in erheblichem Umfang. Im folgenden Fall nahmen die Eltern prinzipiell richtig an, selbst am besten zu wissen, was sie ihren Kindern schenken. Dass dies jedoch nicht ganz so einfach ist, meinte nicht nur das Grundbuchamt, sondern im Anschluss auch das Berliner Kammergericht (KG).

An zwei Minderjährige sollte von den Eltern ein vermietetes Mehrfamilienhaus überschrieben werden. Das Grundbuchamt hatte allerdings für die Übertragung der Miteigentumsanteile die Hinzuziehung eines Ergänzungspflegers für erforderlich gehalten. Der sollte nämlich die minderjährigen Kinder vertreten und somit vor Schäden schützen. Die Eltern sahen das jedoch gar nicht ein und zogen gegen die Entscheidung des Grundbuchamts vor das Gericht - vergeblich.

Veräußert der Alleineigentümer eines Grundstücks einen Miteigentumsanteil an einen Dritten, tritt dieser neben dem Veräußerer in die bestehenden Mietverhältnisse ein. Das Grundbuchamt hat in Augen des KG zu Recht für die Übertragung der Miteigentumsanteile die Genehmigung durch einen noch zu bestellenden Ergänzungspfleger für erforderlich gehalten. Denn der Erwerb eines vermieteten Grundstücks ist rechtlich nicht immer nur vorteilhaft. Es besteht eine hinreichend konkrete Möglichkeit, dass Minderjährige auch mit Pflichten aus einem Mietvertrag belastet werden können.

Hinweis: Bei der Grundstücksübertragung ist der Minderjährigenschutz zu beachten, denn ein zehnjähriges Kind wird nachvollziehbarerweise kaum seinen Vermieterpflichten nachkommen können.


Quelle: KG Berlin, Urt. v. 15.12.2020 - 1 W 1461/20
zum Thema: Mietrecht

(aus: Ausgabe 04/2021)

[Vorheriger Text][Nächster Text]
[Inhalt]

 

[Startseite] [Archiv]