[Inhalt]
[Vorheriger Text][Nächster Text]

Suspendierung einer Coronaleugnerin: Grundschulleiterin ignoriert Coronaschutzmaßnahmen entgegen ausdrücklicher Weisungen

Zwar geht es im folgenden Fall erneut um die Auswirkungen der Coronapandemie, doch lässt er sich durchaus auf andere ähnlich geartete Fälle auch in Zukunft übertragen. Denn das Verwaltungsgericht Düsseldorf (VG) zeigt auf, was passieren kann, wenn man den Anordnungen des Arbeitgebers nicht Folge leistet.

Die Leiterin einer Grundschule hatte wiederholt gegen ihre Verpflichtung zum Tragen einer medizinischen Gesichtsmaske in der Schule verstoßen. Darüber hinaus hatte sie sich über die Anweisung hinweggesetzt, wöchentlich Coronaselbsttests bei allen an ihrer Schule tätigen Personen durchzuführen. Auch hatte sie im April 2021 die Eltern ihrer Schüler benachrichtigt, dass sie die Testung der Schüler erst einmal ausgesetzt habe, und die Eltern gebeten, ihre Kinder in einem Testzentrum testen zu lassen. Ferner lagen Anhaltspunkte dafür vor, dass die Lehrerin weitere Schutzvorkehrungen - wie das Lüften der Klassenzimmer sowie das Maskentragen und die Einhaltung von Abständen bei Dienstbesprechungen - nicht beachtet hatte. Der Dienstherr hatte daraufhin ein Verbot der Führung der Dienstgeschäfte ausgesprochen.

Den dagegen gerichteten Antrag der Schulleiterin auf einstweiligen Rechtsschutz hat das VG abgewiesen. Durch das gegen ausdrückliche Weisungen verstoßende Verhalten hat die Lehrerin das Vertrauen des Dienstherrn, der Schüler und ihrer Eltern schwer erschüttert. Diese müssen darauf vertrauen können, dass sie in der von ihr geleiteten Schule die vorgeschriebenen Maßnahmen zur Eindämmung der Verbreitung des Coronavirus ordnungsgemäß umsetzt und damit ihren Aufgaben als Schulleiterin gerecht wird.

Hinweis: Die Grundschulleiterin, die Coronaschutzmaßnahmen in ihrer Schule nicht umgesetzt hat, dürfte also vom Dienstherrn suspendiert werden. Die persönliche Auffassung, ob die Schutzmaßnahmen sinnvoll waren oder nicht, spielt am Arbeitsplatz keine Rolle. Hat der Arbeitgeber entsprechende Anordnungen getroffen, muss denen auch Folge geleistet werden.


Quelle: VG Düsseldorf, Urt. v. 14.06.2021 - 2 L 1053/21
zum Thema: Arbeitsrecht

(aus: Ausgabe 08/2021)

[Vorheriger Text][Nächster Text]
[Inhalt]

 

[Startseite] [Archiv]