Aktuelle Rechtsinformationen[Inhalt] Neues zu Sparkassenklauseln: Erhobene Gebühren müssen sich an den tatsächlich angefallenen Kosten orientieren Wieder einmal hat der Bundesgerichtshof mehrere Gebührenklauseln einer Sparkasse für unwirksam erklärt. Eine Vielzahl von Klauseln, die eine Sparkasse verwendet hatte, waren in Verbraucherverträgen laut einem Verbraucherschutzverein unwirksam, der daraufhin entsprechend klagte. Dabei ging es insbesondere um Klauseln, in denen die Sparkasse ein Entgelt von 5 EUR erhob,
Diese und noch weitere Klauseln waren auch aus Sicht der Richter unwirksam. Immer dann, wenn sich die verlangten Gebühren nicht an den tatsächlich angefallenen Kosten orientieren, wird der Verbraucher benachteiligt. Hinweis: Prüfen Sie auch in Ihren Verträgen, ob sich dort Gebührenklauseln wegen fehlender Deckung eines Kontos befinden. Es spricht viel dafür, dass solche Klauseln auch in Ihrem Fall unwirksam sein könnten. Quelle: BGH, Urt. v. 12.09.2017 - XI ZR 590/15
(aus: Ausgabe 11/2017)
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