Aktuelle Rechtsinformationen[Inhalt] Verfahrenskostenhilfe abgelehnt: Bei schneller Resonanz reicht E-Mail-Postfach für Sorgerechtsausübung aus dem Ausland Frisch entflammte Liebe kennt keine Entfernung und brennt oft auch über Kontinente hinweg lichterloh. Wenn die Glut aber erloschen ist und Kinder aus der Beziehung entstanden sind, kann die Ferne emotional zwar wohltuend, faktisch aber auch kompliziert sein. Eine Mutter wollte dem entfernt lebenden Vater daher die elterliche Sorge entziehen lassen und beantragte dafür Verfahrenskostenhilfe (VKH). Das Amtsgericht (AG) lehnte ab, das Oberlandesgericht Karlsruhe (OLG) war daraufhin gefragt. Nachdem sich die Eltern eines dreijährigen Kindes getrennt hatten, zog der Vater - ein Amerikaner - in die USA zurück. Das Kind lebte weiterhin bei seiner Mutter. Diese wollte nun gerichtlich das Ruhen der elterlichen Sorge des Vaters feststellen lassen, da sie etwa Einwilligungen für wichtige behördliche Maßnahmen - wie etwa die Anmeldung zum Kindergarten - nur nach "wochenlangem Erinnern und Bitten" vom Vater erhalten hatte. Sie habe nun Angst, dass dies zur Regel werde und der Vater etwa auch die Zustimmung für den bereits im letzten Sommer gebuchten Urlaub verweigern könne. Er habe sowieso nie viel Interesse am Kind gezeigt. Für das Verfahren beantragte sie nun VKH. Ihr Antrag wurde vom zuständigen AG jedoch abgewiesen. Denn das Gericht hatte dem Vater den Antrag per Brief und per Mail zugestellt und er reagierte noch am selben Tag per Mail. Auch auf weitere Anfragen des Gerichts reagierte er unverzüglich. Die Mutter legte nach der negativen Entscheidung beim OLG Beschwerde ein, scheiterte aber auch hier. Ein Ausübungshindernis an der elterlichen Sorge bestehe dann, wenn ein Elternteil die gesamte elterliche Sorge oder auch Teilbereiche davon nicht selbst wahrnehmen könne. Dies war hier aber nicht der Fall. Denn der Kindsvater war über die moderne Kommunikationstechnik jederzeit erreichbar und reagierte auch prompt. Dies reiche in Augen des OLG zur Ausübung der elterlichen Sorge aus, die Ablehnung der VKH war bei diesen geringen Aussichten auf Erfolg daher zu Recht erfolgt. Hinweis: Entfernung allein ist kein Ausübungshindernis. Hinzukommen müssten weitere Umstände - etwa, dass das Elternteil sich tatsächlich nicht kümmert, nicht reagiert, kein E-Mail-Postfach hat. Dies war hier aber nicht gegeben, der Vater hatte sein Interesse durch schnelle Reaktion bekundet. Quelle: OLG Karlsruhe, Beschl. v. 16.10.2025 - 20 WF 49/25
(aus: Ausgabe 01/2026)
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