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Rigoroser Vermieter ausgebremst: Auch bei Gasmangel gehört Warmwasserversorgung zu den Mindeststandards für menschenwürdiges Wohnen

Dass harte Zeiten unter Umständen auch unliebsame Maßnahmen mit sich bringen, ist wohl nahezu jedem in den letzten Jahren bewusst geworden. Einen Freibrief für hartes Durchgreifen gibt es jedoch nicht - auch nicht für Vermieter, die ihre Mieter angesichts der aktuellen Energieversorgungslage zu bevormunden versuchen. Ein solcher Fall landete jüngst vor dem Verwaltungsgericht Frankfurt am Main (VG).

Ein Hauseigentümer und Vermieter hatte unter Berufung auf die durch den Ukrainekonflikt hervorgerufenen Versorgungsengpässe und Preissteigerungen für Gas mehrfach die Gasversorgung in seinem Mietshaus unterbrochen. Er vertrat die Auffassung, dass es den Mietern zumutbar sei, Warmwasser für den täglichen Bedarf in der Küche selbst zuzubereiten. Die Beheizung könne auch mit Elektrolüftern erfolgen, und die Versorgung mit Warmwasser sei von ihm mietvertraglich ohnehin nicht geschuldet. Beim Wohnungsamt der Stadt Frankfurt am Main beschwerte sich eine ältere pflegebedürftige Bewohnerin und erhielt eine sofort vollziehbare Verfügung, dass die Gasversorgung binnen einer Woche wiederherzustellen sei. In der Verfügung wurde erläutert, dass auch in der warmen Jahreszeit die Versorgung der Mietwohnungen mit Warmwasser für die Körperhygiene unverzichtbar sei und eine Grundvoraussetzung für gesundes Wohnen darstelle. Dagegen klagte der Vermieter.

Das VG hat den Eilantrag des Vermieters jedoch erwartungsgemäß abgelehnt: Die Versorgung mit Warmwasser gehöre zu den Mindeststandards für ein menschwürdiges Wohnen. Es stand dem Vermieter nicht zu, einseitig und in einer bevormundenden Weise die auf Gas basierende Warmwasserversorgung seiner Mieter einzustellen.

Hinweis: In einigen Bundesländern gibt es die Möglichkeit des wohnungsaufsichtsrechtlichen Einschreitens durch die Gemeinde. In jedem Fall kann aber mit einer einstweiligen Verfügung gegen den Vermieter reagiert werden. Das hatte die Mieterin des Falls auch getan.


Quelle: VG Frankfurt am Main, Beschl. v. 22.08.2022 - 8 L 1907/22.F
zum Thema: Mietrecht

(aus: Ausgabe 12/2022)

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