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Im Zweifel für den Mieter: Unklare Definition zu Schönheitsreparaturen lässt Klausel unwirksam werden

Zeit für einen Klassiker, der immer wieder Gerichte beschäftigt: Die Mietvertragsklausel zu Schönheitsreparaturen. Hier musste sich das Amtsgericht Hamburg (AG) um den Streit der beiden Vertragsparteien kümmern. So viel sei schon hier verraten: Immer dann, wenn es der Vermieter mit seinen Mietvertragsklauseln übertreibt, können sich Mieter freuen - und hier war es einmal wieder soweit.

Es ging um eine vermietete Wohnung mit über 140 m². Nach dem Mietvertrag war der Mieter verpflichtet, während der Mietzeit die laufenden Schönheitsreparaturen innerhalb der Wohnung auszuführen. Diese beinhalteten das Tapezieren, Anstreichen der Wände und Decken, das Pflegen und Reinigen der Fußböden, das Streichen der Innentüren, der Fenster und der Außentüren von innen sowie das Streichen der Heizkörper und der Versorgungsleitungen innerhalb der Wohnung. Nach Beendigung des Mietverhältnisses monierte der Vermieter diverse Mängel und nicht ausgeführte Schönheitsreparaturen. Er forderte knapp 16.000 EUR, die er einklagte. Der Mieter erhob Widerklage und verlangte seine Kaution zurück.

Das AG war auf der Seite des Mieters. Der Vermieter hat keinerlei Zahlungen erhalten. Ein Anspruch wegen nicht durchgeführter Schönheitsreparaturen bestand nicht, da der Mieter gar nicht verpflichtet war, die Wohnung während des laufenden Mietverhältnisses zu streichen. Die entsprechende Klausel im Mietvertrag war nämlich unwirksam. Eine wirksame Abwälzung von laufenden Schönheitsreparaturen ist daher auf den Mieter nicht erfolgt. Die Klausel war fehlerhaft, da nicht hinreichend deutlich wurde, dass die Fenster nur von innen zu streichen seien. Zudem stand der wirksamen Abwälzung ebenfalls entgegen, dass der Mieter mietvertraglich auch zum Streichen der Versorgungsleitungen verpflichtet wurde. Das reichte aus, um die Klausel insgesamt unwirksam werden zu lassen.

Hinweis: Viele Mietvertragsklauseln zu Schönheitsreparaturen sind noch immer unwirksam. Prüfen kann sie der Rechtsanwalt.


Quelle: AG Hamburg, Urt. v. 26.10.2022 - 49 C 150/22
zum Thema: Mietrecht

(aus: Ausgabe 03/2023)

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