Aktuelle Rechtsinformationen[Inhalt] Falsche Angaben: Bereits ausgestellte Rechnungen können korrigiert werden Eine formell ordnungsgemäße Rechnung ist die wichtigste Voraussetzung für den Vorsteuerabzug. Bereits bei ihrem Eingang sollten Sie daher prüfen, ob die folgenden Angaben vorliegen:
Neben der Vollständigkeit sollten Sie auch auf die inhaltliche Richtigkeit der Angaben achten. Oder anders ausgedrückt: Als Rechnungsempfänger müssen Sie auch prüfen, ob die Angaben in der Rechnung - beispielsweise die Anschrift des leistenden Unternehmers - der Wahrheit entsprechen. Fehlen Angaben oder gibt es inhaltliche Unstimmigkeiten, versagt die Finanzverwaltung nämlich den Vorsteuerabzug. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat sich kürzlich mit der Frage beschäftigt, was passiert, wenn Rechnungsangaben inhaltlich falsch sind und später korrigiert werden: Er stellt ausdrücklich fest, dass die Korrektur einer bereits ausgestellten Rechnung möglich ist. In der Praxis sollten Sie bei nichtordnungsgemäßen Rechnungen
Hinweis: Trotz dieser Klarstellung sollten Sie bei der täglichen Arbeit nicht sorglos mit Eingangsrechnungen umgehen. Vielmehr sollten Sie die strenge Kontrolle derselben aus zwei Gründen aufrechterhalten:
Quelle: EuGH v. 15.07.2010 - Rs. C-368/09
(aus: Ausgabe 01/2011)
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