Aktuelle Rechtsinformationen[Inhalt] Photovoltaikanlage: BFH untersucht Vorsteuerabzug für Schuppen und Dacheindeckung Betreiben Sie eine Photovoltaikanlage und verkaufen Sie den erzeugten Strom an einen Energieversorger? Dann sind Sie aus umsatzsteuerlicher Sicht Unternehmer. Der positive Effekt dieser Einordnung ist, dass Sie sich die Vorsteuer aus den Anschaffungskosten der Anlage vom Finanzamt zurückholen können. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat kürzlich in zwei Urteilen untersucht, für welche Kosten der Vorsteuerabzug noch greift:
Hinweis: Wer mit seiner Photovoltaikanlage unternehmerisch tätig ist, wird vom Finanzamt zunächst meist als Kleinunternehmer angesehen. In diesem Fall unterliegt er mit seinen Umsätzen nicht der Umsatzsteuer, er kann auch keinen Vorsteuerabzug geltend machen. Um sich die Vorsteuer zurückzuholen, muss der Betreiber auf die Anwendung der Kleinunternehmerregelung verzichten und die Vorsteuerbeträge in einer Umsatzsteuervoranmeldung geltend machen. BFH, Urt. v. 19.07.2011 - XI R 29/10
(aus: Ausgabe 02/2012)
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