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Tatsachengrundlage beim Sorgerecht: Ausländische Sorgerechtsentscheidung kann auch ohne Anhörung des Kindes anerkannt werden

Die Welt ist mobil, und innerhalb der EU herrscht Freizügigkeit. Das führt wiederum auch dazu, dass Menschen mitsamt ihrer Geschichte umziehen, also auch mit ausländischen Sorgerechtstiteln, die dann in Deutschland anerkannt werden müssen. Ein solcher Fall schaffte es vor kurzem bis vor den Bundesgerichtshof (BGH).

Die Eltern eines im Februar 2015 geborenen Kindes lebten in der bulgarischen Hauptstadt Sofia. Als die Eltern sich scheiden ließen, erließ das dortige Amtsgericht einen Beschluss, mit dem die Scheidung der Ehe ausgesprochen und die elterliche Sorge für das Kind dem Vater übertragen wurde. Umgangskontakte zwischen der Mutter und dem Kind wurden aber festgelegt. Kurze Zeit nach dieser Entscheidung verließ die Mutter mit dem Kind Bulgarien und zog nach Berlin. Der Vater erhielt eine "Vollstreckbare Ausfertigung" der Sorgerechtsentscheidung, die die Anordnung enthält, dass die Kindesmutter das betroffene Kind unverzüglich an den Kindesvater herauszugeben habe. Diese Sorgerechtsentscheidung wurde in Deutschland anerkannt. Die Mutter legte Beschwerde ein, da man hierzu das Kind nicht angehört hatte.

Der BGH gab hingegen dem Vater Recht. Denn nach Europarecht werden die in einem Mitgliedstaat ergangenen Entscheidungen grundsätzlich in den anderen Mitgliedstaaten anerkannt, ohne dass es hierfür eines besonderen Verfahrens bedarf. Eine explizite Entscheidung über die Anerkennung kann aber auch beantragt werden, wenn eine Partei hieran ein Interesse hat, wie eben der Kindsvater am Sorgerecht für sein Kind. Die mangelnde Anhörung des Kindes kann durchaus ein Anerkennungshindernis sein. Hier jedoch hatte das bulgarische Gericht eine ausreichende Tatsachengrundlage für seine Entscheidung, auch wenn es das Kind nicht angehört hatte.

Hinweis: Kinder sollen grundsätzlich angehört werden, wenn Entscheidungen ergehen, die sie betreffen. Davon kann aber abgesehen werden, wenn eine Anhörung tatsächlich unmöglich ist. Dies kann der Fall sein, wenn der Aufenthaltsort des Kindes unbekannt ist oder wenn das Gericht auch ohne Anhörung ausreichend Material hat, um sachgerecht zu entscheiden. Letzteres war hier anscheinend auch der Fall.


Quelle: BGH, Beschl. v. 03.12.2025 - XII ZB 169/25
zum Thema: Familienrecht

(aus: Ausgabe 02/2026)

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