Aktuelle Rechtsinformationen[Inhalt] Namensrecht und Persönlichkeitsrecht: Tochter darf Geburtsnamen der verstorbenen Mutter annehmen, den diese nach der Scheidung wieder trug Möchte ein volljähriges Kind seinen Geburtsnamen neu bestimmen lassen, benötigt es hierzu die Einwilligung des Elternteils, dessen Namensänderung es sich anschließen möchte. Was aber passiert, wenn diese Einwilligung gar nicht mehr erteilt werden kann, zeigt dieser Fall des Amtsgerichts Köln (AG). Eine Frau wollte den Geburtsnamen ihrer im Jahr 2012 verstorbenen Mutter annehmen. Seit Geburt trug die Frau zwar den Ehenamen ihrer Eltern als Geburtsnamen, nach der Scheidung hatte die Mutter jedoch ihren Geburtsnamen wieder angenommen. Und eben diesen wollte die Tochter nun auch annehmen. Das Standesamt bezweifelte jedoch, ob dies ohne Einverständniserklärung der toten Mutter überhaupt möglich ist. Das AG konnte diese Unsicherheit nun ausräumen: Die Tochter darf ihren Namen wunschgemäß ändern lassen. Das volljährige Kind kann sich einer Namensänderung eines geschiedenen oder verwitweten Elternteils durch eigene Erklärung gegenüber dem Standesamt anschließen. Die Möglichkeit der Neubestimmung des Geburtsnamens ist dabei an keine Frist gebunden. Zwar kann die Neubestimmung des Geburtsnamens nur mit Einwilligung des Elternteils, dessen Namensänderung das volljährige Kind folgt, durchgeführt werden. Zur Wahrung des Persönlichkeitsrechts dieses Elternteils soll ihm das Kind schließlich nicht gegen seinen eigenen Willen namentlich zugeordnet werden. Ist der Elternteil - wie hier - hingegen bereits verstorben, kann sich das volljährige Kind auch ohne diese Einwilligung anschließen. Die Namensrechte des verstorbenen Elternteils spielen dann nämlich keine Rolle mehr. Hinweis: Keine Regel ohne Ausnahme! Es ist schlicht auch nicht erkennbar, welchen Schaden die tote Mutter davon hätte, dass ihre Tochter ihren Namen annimmt. Grundsätzlich ist es in der Rechtsprechung die Regel, dass die Namensrechte von Verstorbenen weitaus weniger Beachtung finden als deren Rechte zu Lebzeiten. Quelle: AG Köln, Beschl. v. 28.11.2025 - 378 III 98/25
(aus: Ausgabe 02/2026)
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