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Trotz fehlender Zulassung: Kein Rückerstattungsanspruch nach bereits in Anspruch genommenem Coaching

Erworbene Produkte kann man umtauschen, wenn man merkt, dass damit irgendetwas nicht stimmt. Doch wie sieht es mit bereits vermitteltem Wissen aus, wenn dem Anbieter selbst die Zulassung zur Wissensvermittlung gefehlt hat? Kann ein Coachingteilnehmer sein Geld zurückfordern, wenn der Anbieter keine Zulassung nach dem Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG) besitzt, das Coaching hingegen bereits in Anspruch genommen hat? Das Amtsgericht Paderborn (AG) hat dazu eine klare Meinung.

Die Teilnehmerin hatte im März 2023 online einen Vertrag über ein achtwöchiges Coachingprogramm abgeschlossen und insgesamt 3.570 EUR in vier Raten bezahlt. Das Programm beinhaltete etwa 100 Stunden Videomaterial, von denen sie über 70 Stunden nutzte, sowie eine Gruppe mit Coaches und anderen Teilnehmern zum Austausch und für Fragen. Die Anbieterin verfügte jedoch nicht über die nach § 12 FernUSG erforderliche Zulassung von Fernlehrgängen. Die Teilnehmerin forderte im September 2023 schließlich die Rückzahlung des vollen Betrags, da der Vertrag wegen fehlender Zulassung nichtig sei, und führte an, dass nur ein Teil des Programms synchron stattgefunden habe und ein Missverhältnis zwischen Leistung und Preis bestanden habe. Die Anbieterin widersprach und argumentierte, das FernUSG gelte nicht, da die Teilnehmerin selbständig tätig sei und der Vertrag keine reine Verbraucherdienstleistung darstelle.

Das AG wies die Klage ab. Das Gericht stellte fest, dass der Vertrag zwar wegen fehlender Zulassung nach § 7 Abs. 1 FernUSG nichtig war, die Anbieterin jedoch Anspruch auf Wertersatz für die bereits erbrachten Leistungen hatte. Die Videos, Livecalls und sonstigen Angebote hatten einen Wert von 3.570 EUR, der den Rückzahlungsanspruch vollständig ausglich. Eine Rückzahlung wurde daher auf null reduziert. Entscheidend war, dass die Teilnehmerin die Inhalte genutzt und davon profitiert hatte.

Hinweis: Ein Vertrag ohne erforderliche FernUSG-Zulassung kann zwar nichtig sein, der Anbieter darf jedoch bereits erbrachte Leistungen in Rechnung stellen. Bereits genutzte Inhalte führen dazu, dass der Rückzahlungsanspruch entfällt. Rückforderungen scheitern regelmäßig an der Saldierung von Leistung und Gegenleistung.


Quelle: AG Paderborn, Urt. v. 05.09.2025 - 57a C 183/24
zum Thema: Sonstiges

(aus: Ausgabe 02/2026)

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