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Schwerer Vertrauensmissbrauch: Falsche Zeiterfassung im Öffentlichen Dienst zieht Kündigung nach sich

Hier und da mal etwas mehr, das kann doch nicht so schlimm sein - oder? Was in der Küche möglich ist, sollte in Sachen Arbeitszeiterfassung tunlichst unterlassen werden. Ist eine bewusste Täuschung nachweisbar, so wie im Fall des Landesarbeitsgerichts Mecklenburg-Vorpommern (LAG), können falsch eingetragene Arbeitszeiten eine Kündigung rechtfertigen. In seinem Urteil legte das Gericht dar, welche Folgen ein bewusster Umgang mit unrichtigen Zeitangaben hat.

Eine Verwaltungsmitarbeiterin stand seit Anfang 2021 in einem Arbeitsverhältnis im öffentlichen Dienst. An einem Oktobermorgen im Jahr 2023 begab sie sich direkt von zuhause aus zu einem Termin in einem Ministerium. Der Weg dorthin war kurz und zu Fuß gut erreichbar. Laut Eintragungen im Wachbuch hielt sie sich dort etwas mehr als anderthalb Stunden auf. Danach ging sie zu ihrer Dienststelle und meldete sich erst gegen zehn Uhr im elektronischen Zeitsystem an. Kurz danach beantragte sie eine rückwirkende Änderung der Arbeitszeit, und zwar einen deutlich früheren Beginn des Arbeitstags. Der Dienstbeginn lag vor den Eintragungen im Wachbuch des Ministeriums. Zudem trug sie ab diesem Zeitpunkt eine Dienstreise wegen eines angeblichen Termins ein. Zunächst wurden diese Angaben auch akzeptiert. Wenige Tage später fragte die Führungskraft jedoch nach, welche Aufgaben in dieser Zeit erledigt worden seien. Daraufhin bat die Mitarbeiterin erneut um eine Änderung und erklärte, sich bei der Uhrzeit vertan zu haben. Die Arbeitgeberin sah darin jedoch keinen Irrtum, sondern eine bewusste Täuschung; sie sprach der Verwaltungsmitarbeiterin die ordentliche Kündigung aus.

Das LAG bestätigte diese Entscheidung. Nach Ansicht des Gerichts waren die Zeitangaben absichtlich falsch gemacht worden, um eine längere Arbeitszeit vorzutäuschen. Ein solches Verhalten verletzte die Pflicht zur korrekten Zeiterfassung schwer. Dabei spielte es keine Rolle, welches System zur Erfassung genutzt wurde. Entscheidend war allein das bewusste Täuschen. Eine vorherige Abmahnung hielt das LAG hier nicht für nötig, da das Vertrauen nachhaltig zerstört gewesen sei. Auch eine Weiterbeschäftigung bis zum Ende der Kündigungsfrist erschien dem Gericht unzumutbar.

Hinweis: Arbeitszeiten müssen korrekt und ehrlich erfasst werden. Absichtliche Falschangaben können den Arbeitsplatz kosten. Vertrauen gilt als zentrale Grundlage jedes Arbeitsverhältnisses.


Quelle: LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urt. v. 09.09.2025 - 5 SLa 9/25
zum Thema: Arbeitsrecht

(aus: Ausgabe 02/2026)

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