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Kündigung trotz Betriebsübergangs? Neue Anschrift mit Bestandsmobiliar nicht zwangsläufig Zeichen für Fortführung des Betriebs

Eine neue Adresse unter selbem Namen, in die auch das bestehende Mobiliar gebracht wird, deutet augenscheinlich auf einen völlig üblichen Umzug hin. Doch heißt das bei einem Unternehmen automatisch auch, dass es willens ist, dort seinen Betrieb fortzuführen, obwohl es sich inmitten eines Insolvenzverfahrens befindet? Das Arbeitsgericht Herford (ArbG) prüfte nach, ob eine frische Adresse oder gar die Nutzung einer Marke zwangsläufig für eine Weitergabe des Betriebs spricht.

Im Unternehmen arbeitete seit langer Zeit eine Beschäftigte in der Auftragsbearbeitung, die zudem den Betriebsrat führte. Nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 31.03.2025 legten Leitung und Betriebsrat sofort fest, dass der Betrieb abgewickelt werden solle. Noch am selben Tag gingen mehrere Kündigungen heraus. Im Mai 2025 verschärfte sich die finanzielle Lage weiter, so dass Firma und Betriebsrat schriftlich beschlossen, die gesamte Produktion endgültig zu beenden. Die Beschäftigte gehörte zu 64 Betroffenen. Am 28.05.2025 kündigte das Unternehmen das Arbeitsverhältnis fristgerecht zum 31.08.2025. Die Beschäftigte meinte jedoch, der Betrieb sei nicht wirklich stillgelegt worden, und verwies auf eine neu genutzte Anschrift, einen Presseartikel zur Fortführung der Marke sowie das Abholen einzelner Möbelstücke. Für sie deutete dies darauf hin, dass die Tätigkeit an anderer Stelle weiterging.

Das ArbG sah das jedoch anders und hielt die Kündigung durchaus für zulässig. Nach seiner Einschätzung stand bereits lange vor der Kündigung fest, dass die Firma ihre Arbeit komplett einstellen werde. Zudem bestätigte ein unterschriebener Interessenausgleich, dass keine Produktion mehr stattfinden werde und lediglich noch die Abwicklung laufe. Die Räume waren bereits vollständig geleert, und da diese Angaben nicht bestritten wurden, galten sie als sicher. Ebenfalls stellte das Gericht klar, dass für einen Übergang an einer neuen Stelle eine wirtschaftliche Einheit im Kern bestehen bleiben müsse - und genau davon konnte hier keine Rede sein: Denn weder gingen zentrale Maschinen noch wesentliche Arbeitsbereiche oder größere Teile der Belegschaft über. Das Mitnehmen einzelner Dekorationsstücke oder Möbel spiele dabei keine Rolle. Die spätere Nutzung der Marke an einem anderen Ort reiche ebenfalls nicht aus. Die neue Anschrift erklärte sich laut Firma allein durch den auslaufenden Mietvertrag.

Hinweis: Ein Betriebsübergang setzt mehr voraus als neue Räume oder Markenrechte. Entscheidend ist, dass ein Betrieb im Kern weitergeführt wird. Ohne diesen Kern bleibt eine betriebsbedingte Kündigung möglich.


Quelle: ArbG Herford, Urt. v. 02.10.2025 - 3 Ca 418/25
zum Thema: Arbeitsrecht

(aus: Ausgabe 02/2026)

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