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Niedrige Deckenhöhe: Fahrzeugführer muss sich über Parkhausbeschaffenheit vergewissern

Stößt die Heckklappe eines Pkw beim Öffnen gegen eine in diesem Bereich nur 1,70 m hohe Decke eines Parkhauses, kann der Fahrzeughalter den Besitzer des Parkhauses nicht für die Beschädigung der Heckklappe zur Verantwortung ziehen.

Ein Pkw-Fahrer fuhr im April 2011 mit seinem Mercedes Kombi in ein Parkhaus. Dort parkte er am äußeren Ende der Garage rückwärts ein. Beim Öffnen der Heckklappe wurde diese durch ihre Teleskopfeder nach oben gedrückt - mit der Folge, dass die Klappe gegen einen stählernen Querträger der an dieser Stelle nur 1,70 m hohen Parkhausdecke stieß. Der Pkw-Fahrer verlangte von dem Betreiber des Parkhauses die Erstattung der notwendigen Reparaturkosten in Höhe von 900 EUR. Er vertrat die Auffassung, dass durch Hinweisschilder darauf hätte hingewiesen werden müssen, dass die Heckklappen rückwärts geparkter Fahrzeuge durch die niedrige Deckenhöhe gefährdet sind.

Das Amtsgericht München sah das anders und wies die Klage als unbegründet ab. Das Gericht stimmte mit dem Pkw-Fahrer zwar darin überein, dass in einem Parkhaus, das in dem entschiedenen Fall für Fahrzeuge bis zu einer Höhe von zwei Metern geeignet ist, nicht damit gerechnet werden muss, auf Hindernisse in einer Höhe von 1,70 m zu stoßen. Das gilt jedoch nur für die klassischen Verkehrsflächen, nicht für die Randbereiche der Parkbuchten. Nach Auffassung des Gerichts kommt hinzu, dass der betreffende Eisenträger weithin sichtbar war. Für den Besitzer des Parkhauses bestand daher keine Veranlassung, im Rahmen seiner Verkehrssicherungspflicht gesondert auf den Gefahrenpunkt hinzuweisen. Im Übrigen ist es primär Aufgabe eines Fahrzeugführers, sich zu vergewissern, ob er die Heckklappe seines Autos gefahrlos öffnen kann. Schadenersatzansprüche sind demzufolge nicht begründet.


Quelle: AG München, Urt. v. 09.11.2011 - 262 C 20120/11
zum Thema: Verkehrsrecht

(aus: Ausgabe 10/2012)

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