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Sichtbarkeitsgrundsatz: Nur erkennbare Halt- und Parkverbote verpflichten zur genauen Beachtung

Der sogenannte Sichtbarkeitsgrundsatz gilt uneingeschränkt auch bei Verkehrszeichen, die den ruhenden Verkehr betreffen.

Die Stadt Berlin hatte anlässlich eines Straßenfests mobile Halteverbotsschilder aufgestellt. In diesem Bereich stand ein Fahrzeug, dessen Halter nicht ermittelt werden konnte, so dass das Fahrzeug kostenpflichtig abgeschleppt wurde. Der Halter des Fahrzeugs war allerdings der Auffassung, dass das mobile Halteverbotsschild für einen durchschnittlich aufmerksamen Fahrzeugführer nicht erkennbar war, weil es parallel zur Fahrtrichtung und zu niedrig aufgestellt worden war.

Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat dieser Auffassung entsprochen und entschieden, dass das Abschleppen des Fahrzeugs rechtswidrig war. Die Vorinstanzen waren zwar der Auffassung, dass der Fahrzeugführer beim Parken den Bereich um das Fahrzeug nach Park- oder Halteverbotsschildern abzusuchen habe. Demgegenüber vertritt das BVerwG jedoch die Auffassung, dass sich der Fahrzeugführer beim Abstellen des Fahrzeugs über den Bedeutungsgehalt nur dann informieren muss, wenn Halt- oder Parkverbote erkennbar sind. Es besteht keine Verpflichtung, den Bereich rund um das Fahrzeug danach abzusuchen, ob Verkehrszeichen zur Regelung des ruhenden Verkehrs vorhanden sind oder nicht.

Hinweis: Sollen künftig im Halteverbot abgestellte Fahrzeuge abgeschleppt werden, sind die Behörden verpflichtet, die vorhandenen Verkehrszeichen zu fotografieren, damit später der Einwand widerlegt werden kann, diese seien nicht erkennbar gewesen.
 
 
 


Quelle: BVerwG, Urt. v. 06.04.2016 - 3 C 10.15
zum Thema: Verkehrsrecht

(aus: Ausgabe 06/2016)

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