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Bei Abstinenz als Auflage: Alkoholkranken droht bei Rückfall die erneute Entziehung ihrer Fahrerlaubnis

Ergibt sich aus früheren medizinisch-psychologischen Gutachten ein Alkoholmissbrauch, der eine dauerhafte Abstinenz erfordert, begründet der zugegebene, tägliche Genuss von 14 bis 16 Flaschen Bier einen hinreichenden Grund, den Nachweis der Fahreignung durch eine medizinisch-psychologische Untersuchung zu fordern.

Die Fahrerlaubnisbehörde hatte dem Betroffenen die Fahrerlaubnis entzogen, nachdem er in Polizeigewahrsam gekommen war und hierbei festgestellt wurde, dass er nach dem Genuss von 14 bis 16 Flaschen Bier einen Alkoholgehalt von 1,22 ‰ aufwies. Dem Betroffenen war bereits früher wegen Alkoholmissbrauchs die Fahrerlaubnis entzogen worden; er hatte den Führerschein nur unter der Voraussetzung der Alkoholabstinenz wiederbekommen.

Das Verwaltungsgericht Saarlouis hat nun im Rahmen eines Eilverfahrens entschieden, dass die Entziehung der Fahrerlaubnis rechtmäßig war, auch wenn dem Betroffenen nicht nachgewiesen werden konnte, dass er unter Alkoholeinfluss am Straßenverkehr teilgenommen hatte. Nach Auffassung des Gerichts ist der erforderliche Zusammenhang der in Rede stehenden Alkoholauffälligkeit mit der Teilnahme am Straßenverkehr fallbezogen darin zu sehen, dass die erfolgte Wiedererteilung der Fahrerlaubnis maßgeblich von der Prognose abhing, dass der Antragsteller auch zukünftig abstinent leben wird. Diese positive Prognose ist durch seine erneute Alkoholauffälligkeit indes wesentlich erschüttert, wenn nicht gar widerlegt worden. Die Fahrerlaubnisbehörde war im Rahmen der Gefahrenabwehr daher nicht nur berechtigt, sondern sogar verpflichtet, dem begründeten Verdacht fortbestehenden Alkoholmissbrauchs bzw. eines etwaigen Rückfalls des Betroffenen nach überwundenem Alkoholmissbrauch nachzugehen.

Hinweis: Liegen Verdachtsmomente vor, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis immer noch (oder wieder) alkoholabhängig ist oder Alkoholmissbrauch betrieben wird, ist eine medizinisch-psychologische Untersuchung anzuordnen. Voraussetzung ist dabei, dass die Alkoholabhängigkeit oder der -missbrauch früher einmal belastbar festgestellt wurde.


Quelle: VG Saarlouis, Beschl. v. 25.09.2015 - 5 L 1062/15 
zum Thema: Verkehrsrecht

(aus: Ausgabe 06/2016)

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