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Zwölfbeiniges Hundegetümmel: Kommt es zu Schäden bei Hundebegegnungen, tragen Besitzer von Freiläufern die Hauptschuld

Der angeblich beste Freund des Menschen ist nicht immer auf dessen unbedingtes Wohlergehen bedacht. Wie auch, wenn es sich um einen Hund handelt? Dass ihn die Begegnung mit anderen Artgenossen gern mal die Contenance kosten kann, sollten Hundehalter stets berücksichtigen. Sonst wird es für die einen schmerzhaft, für die anderen teuer - so wie im folgenden Fall des Oberlandesgerichts Koblenz (OLG).

Eine Frau führte ihre beiden Hunde angeleint aus. Plötzlich lief ein Hund von einem Grundstück auf die beiden Terrier zu und es entstand zwischen den drei Hunden ein "Getümmel". Da die Frau ihre beiden Leinen weiterhin festhielt, stürzte sie darüber und zog sich eine Radiuskopffraktur am Ellenbogen zu. Insgesamt wollte sie von dem Hundehalter ein Schmerzensgeld von 6.000 EUR bekommen. Der Hundehalter meinte jedoch, die Frau hätte sich an den Leinen der eigenen Hunde verheddert, und schließlich sei sie über ihre eigene Leine gestolpert.

Das OLG war auf der Seite der Frau. "Schuld" trug letztendlich der freilaufende Hund des Mannes. Damit hat sich die von dem Hund ausgehende sogenannte Tiergefahr in dem Sturz realisiert. Denn das unkontrollierte Umherlaufen von Hunden als Reaktion auf ein Zusammentreffen mit anderen Hunden stellt eine in vorgenanntem Sinne typische tierische Verhaltensweise dar. Allerdings muss sich die verletzte Frau die von ihren eigenen Hunden ausgehende und mitursächlich gewordene Tiergefahr anspruchsmindernd anrechnen lassen. Die Höhe ihres Mitverschuldens ist im konkreten Fall mit einem Drittel zu bewerten; die Frau wird demnach 4.000 EUR erhalten.

Hinweis: Hundehaltern sollte klar sein, dass Hundebegegnungen stets unberechenbar enden können. Das gilt sowohl bei angeleinten als auch bei freilaufenden Hunden. Dieser Umstand und die Tatsache, dass das Laufenlassen vielerorts untersagt ist, sollten jedem Hundehalter den Besuch einer Hundeschule nahelegen - dann hat man seinen Hund und auch die Einhaltung geltender Gesetze etwas besser im Griff.


Quelle: OLG Koblenz, Urt. v. 09.12.2019 - 12 U 249/18
zum Thema: Sonstiges

(aus: Ausgabe 05/2020)

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