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Tier- statt Betriebsgefahr: Verletzt ein Kraftfahrer eine unter seinem Fahrzeug versteckte Katze, haftet er nicht

Ein Dilemma für Katzenhalter ist immer wieder die Abwägung, ihre Vierbeiner ausschließlich im Haushalt zu halten oder ihnen den begehrten Freigang zu gewähren. Bei Letzterem sollten sich die Menschen aber auch immer bewusst sein, dass sie auch ein nicht unerhebliches Risiko eingehen - besonders im Straßenverkehr. Welche Pflichten die Verkehrsteilnehmer treffen - oder eben auch nicht -, stellte im Folgenden das Landgericht Krefeld (LG) fest.

Die Eigentümerin einer Katze verlangte Erstattung von Tierarztkosten aufgrund eines Verkehrsunfalls in einer Spielstraße. Der Fahrer eines Zugfahrzeugs nebst Materialanhänger hatte in einer Spielstraße für einen Kundenbesuch geparkt. Nach Beendigung des Termins verließ er die Spielstraße und fuhr dabei die Katze an. Die Eigentümerin rief den Fahrer noch während der Rückfahrt an und schilderte die Verletzungen ihres Tiers. Der Fahrer erklärte sinngemäß, dass sie mit der Katze in eine Tierklinik fahren solle. Auf den Behandlungskosten wollte die Dame allerdings nicht sitzen bleiben und verlangte vom Lkw-Fahrer Schadensersatz. Doch in diesen Katzenjammer konnte das LG rechtlich leider nicht einstimmen.

Entgegen des zunächst mit der Sache befassten Amtsgerichts hat das LG im Berufungsverfahren die Schadensersatzansprüche nämlich verneint. Ereignet sich ein Unfall zwischen einem Kraftfahrzeug und einem Tier, findet stets eine Abwägung der Betriebsgefahr des Fahrzeugs und der Tiergefahr statt. Im vorliegenden Fall habe sich die Tiergefahr verwirklicht, die sich in einem der tierischen Natur entsprechenden unberechenbaren und selbständigen Verhalten äußert. Gerade für Katzen, die als Freigänger unterwegs sind, ist es typisch, dass sie sich verstecken. Es ist jedoch im Ergebnis nicht berechenbar oder von Menschen steuerbar, ob und wo sich das Tier versteckt. Auch von einem Idealfahrer könne daher nicht verlangt werden, dass er vor Abfahrt kontrolliert, ob sich unter seinem Fahrzeug eine Katze aufhält - auch nicht in einem verkehrsberuhigten Raum wie einer Spielstraße. Selbst wenn dem Fahrer vor Abfahrt mitgeteilt wird, dass eine Katze frei herumläuft, ist er dazu nicht verpflichtet. So muss selbst ein Idealfahrer nicht damit rechnen, dass sich unter seinem Fahrzeug eine freilaufende Katze befindet.

Hinweis: Das Gericht wendet zutreffend die Vorschrift des § 17 Abs. 4 Straßenverkehrsgesetz an, wonach die Tier- und die Betriebsgefahr gegeneinander abzuwägen sind. Eine Mithaftung des Fahrzeugführers kam vorliegend nicht in Betracht, da ihm ein Verschulden nicht nachzuweisen war. Auch die Betriebsgefahr seines Fahrzeugs tritt vollständig zurück, da nach allgemeiner Auffassung die Tiergefahr üblicherweise höher anzusetzen ist als die Betriebsgefahr eines Kraftfahrzeugs, da von Tieren für den Straßenverkehr höhere Gefahren ausgehen.


Quelle: LG Krefeld, Urt. v. 20.02.2020 - 3 S 8/19
zum Thema: Verkehrsrecht

(aus: Ausgabe 05/2020)

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