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Werksangehörigenrabatt: Versicherer dürfen nur bestimmten Personen zugebilligte Rabatte bei Regulierungen berücksichtigen

Der Versicherer darf einen dem Versicherungsnehmer gewährten Werksangehörigenrabatt bei der Berechnung der Neupreisentschädigung abziehen.

Ein Fahrzeug brannte vollständig aus. Der Versicherungsnehmer und Halter des Fahrzeugs verlangte von seiner Kaskoversicherung entsprechend den Versicherungsbedingungen eine Abrechnung auf Neupreisentschädigung. Bei der Regulierung berücksichtigte die Versicherung den dem Geschädigten gewährten Werksangehörigenrabatt, womit der Versicherungsnehmer nicht einverstanden war. Er argumentierte, dass es sich bei dem Werksangehörigenrabatt um einen nicht in Abzug zu bringenden Zuschuss des Arbeitgebers handele, der als Lohn zu versteuern sei.

Das Oberlandesgericht Saarbrücken vertritt jedoch durchaus die Auffassung, dass entsprechend den Versicherungsbedingungen orts- und marktübliche Nachlässe in Abzug zu bringen sind. Da es darauf ankommt, was der Versicherungsnehmer nach seinen individuellen Verhältnissen tatsächlich aufzuwenden hat, fallen hierunter auch solche Nachlässe, die - wie der Werksangehörigenrabatt - nicht jedermann, sondern lediglich bestimmten Personen gewährt werden. Der Abzugsfähigkeit steht auch nicht entgegen, dass der Versicherungsnehmer den Werksangehörigenrabatt versteuern muss. Er muss sich den Rabatt allerdings nur insoweit anrechnen lassen, als er ihm ungeschmälert zufließt - also nur unter Abzug des Steueranteils.

Hinweis: Werksangehörigenrabatte oder eingeräumte Rabatte von Reparaturwerkstätten muss sich der Geschädigte nicht nur bei Inanspruchnahme der Kaskoversicherung entgegenhalten lassen. Auch bei der Erstattung von Reparaturkosten oder bei der Abrechnung auf Neuwagenbasis nach einem unverschuldeten Unfall sind eingeräumte Rabatte nach ständiger Rechtsprechung zu berücksichtigen.


Quelle: OLG Saarbrücken, Urt. v. 23.08.2017 - 5 U 61/16
zum Thema: Verkehrsrecht

(aus: Ausgabe 02/2018)

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