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Trotz falscher Typenangabe: Leistungspflicht des Haftpflichtversicherers bleibt nach Zulassung durch Blanko-eVB bestehen

Versicherungen neigen gern dazu, ihre Leistungspflichten dahingehend zu überprüfen, ob seitens des Versicherungsnehmers alle Bedingungen für einen berechtigten Ersatzanspruch vorliegen. Umso mehr überrascht das folgende Urteil des Berliner Kammergerichts (KG), das diesem Versuch zu widersprüchlichen Angaben zwischen Versicherungsantrag und Versicherungsschein eine Absage erteilte.

Über einen Versicherungsmakler beantragte der später Beklagte die Versicherung seines Fahrzeugs. Im Antrag wurde fälschlicherweise angegeben, dass ein Jaguar Typ XF 3.0 D versichert werden solle. Daraufhin erteilte die Versicherung dem Beklagten eine Blankovollmacht zur Versicherung des Fahrzeugs. Zugelassen wurde allerdings ein Fahrzeug vom Typ Jaguar XJ 3.0 D. Und es kam, wie es kommen musste: Mit eben jenem Fahrzeug verschuldete der Versicherte einen Unfall. Die Klägerin als zuständige Haftpflichtversicherung ersetzte den verursachten Schaden zwar - verlangte aber Regress bei ihrem Versicherungsnehmer.

Das KG hat aber entschieden, dass der Regressanspruch nicht bestehe, und argumentierte seine Entscheidung damit, dass die Klägerin dem Beklagten eine "blanko" erteilte elektronische Versicherungsbestätigung (eVB) erteilt hatte. Dadurch, dass der Beklagte das Fahrzeug mit dieser eVB zugelassen hat, bestehe für dieses Fahrzeug auch ein vorläufiger Versicherungsschutz - zumal in der blanko erteilten Verfügung keine näheren Angaben zum zuzulassenden Fahrzeug gemacht worden waren.

Hinweis: Auch wenn ein Hauptvertrag über eine Kfz-Versicherung nicht zustande gekommen ist, weil im Versicherungsantrag ein anderes Fahrzeug ausgewiesen wurde, bleibt die Leistungspflicht des Haftpflichtversicherers aus der vorläufigen Deckung bestehen. Das gilt zumindest dann, wenn das Fahrzeug blanko mit einer eVB zugelassen wurde. Hier hatte es die Versicherung zudem versäumt, nach Nichtzahlung der Erstprämie den Vertrag zu kündigen. Hätte sie dies rechtzeitig gemacht, wäre ihr Regressanspruch begründet gewesen.


Quelle: KG, Urt. v. 29.05.2020 - 6 U 102/19
zum Thema: Verkehrsrecht

(aus: Ausgabe 09/2020)

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