[Inhalt]
[Vorheriger Text][Nächster Text]

Unterhaltsbemessung bei Wohneigentum: Mietfreies Wohnen kann Einfluss auf den Kindesunterhalt nehmen

In den meisten Fällen wird der Kindesunterhalt unter Einsatz der sogenannten Düsseldorfer Tabelle ermittelt. Diese Tabelle geht von gewissen allgemein üblichen Lebensbedingungen aus - beispielsweise vom Wohnen zur Miete. Was mit dieser Annahme passiert, wenn diese eben nicht zutrifft, wurde bislang noch nicht einheitlich in der Rechtsprechung beantwortet. Eben diese Frage war im Folgenden ein Fall für das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG).

Zumindest beim Ehegattenunterhalt besteht rechtlicher Konsens, dass ein mietfreies Wohnen als gesparte Ausgaben und damit wie Einnahmen zu behandeln ist. Damit wirkt sich das mietfreie Wohnen auf den Kindesunterhalt nicht mehr aus. Dies sieht jedoch anders aus, wenn gar kein Ehegattenunterhalt zu bezahlen ist und auch kein Anspruch auf Nutzungsentschädigung vom (nicht im Haus lebenden) Eigentümerehegatten gegenüber dem Ehegatten geltend gemacht wird, der sich dort mit den Kindern aufhält.

Die Frau im betreffenden Fall lebte mit den Kindern nach der Trennung weiterhin in der Wohnung, die teilweise im Eigentum ihres Mannes stand. Beide stritten sich hier allein um den Kindesunterhalt. Dabei machte der Mann geltend, es sei als Teilleistung von Kindesunterhalt anzusehen, dass die Kinder kostenlos in seinem Eigentum lebten. Die Frau trat dem entgegen. Das OLG wies darauf hin, dass eine höchstrichterliche Entscheidung zu dieser Frage zwar ausstünde - es sich darauf also nicht beziehen könne. Jedoch kam das Gericht hier selbst zu der Auffassung, dass die Zurverfügungstellung des mietfreien Wohnraums als Teilleistung des Unterhalts anzusehen sei und deshalb nicht der volle Unterhalt gemäß der Düsseldorfer Tabelle als Geldbetrag geleistet werden müsse.

Hinweis: Die Entscheidung ist im Einzelnen diffizil und differenziert. Sie zeigt, dass bei der Unterhaltsbemessung viele Faktoren eine Rolle spielen bzw. spielen können. Eine genaue Kenntnis der Rechtsprechung ist wichtig und von Bedeutung. Es ist deshalb bei Unterhaltsfragen anzuraten, sich fachlicher Hilfe zu bedienen.


Quelle: OLG Frankfurt am Main, Beschl. v. 26.06.2020 - 4 UF 176/19
zum Thema: Familienrecht

(aus: Ausgabe 12/2020)

[Vorheriger Text][Nächster Text]
[Inhalt]

 

[Startseite] [Archiv]