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Ausländerbehörde irrt: Persönliche Vater-Kind-Beziehung spricht deutlich gegen missbräuchliche Vaterschaftsanerkennung

Wenn die leibliche Mutter einverstanden ist, kann jeder Mann die Vaterschaft anerkennen und damit zum rechtlichen Vater werden. Die leibliche Abstammung wird nirgends geprüft - zumindest nicht grundlos. Da über die Vaterschaft jedoch auch rechtliche Voraussetzungen für die erlaubte Einreise oder den erlaubten Aufenthalt des Kindes, des Anerkennenden oder der Mutter geschaffen werden, kann eine solche Prüfung durchaus durch die Ausländerbehörde veranlasst werden. Vor dem Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) landete kürzlich ein solcher Fall.

Der Vater, deutscher Staatsangehöriger und Konsularbeamter, war an der deutschen Botschaft Kamerun tätig und hat bereits neun Kinder mit Müttern ausländischer Staatsangehörigkeit. Bei sechs dieser Kinder hatte er die Vaterschaft anerkannt. Im hier behandelten Fall wollte er einen 17-jährigen Kameruner als Sohn anerkennen, dessen leiblicher Vater er jedoch unzweifelhaft nicht war. Er hatte das Kind erst kennengelernt, als dieses bereits 13 Jahre alt war; dessen Mutter hatte er erst später kennengelernt. Der Mann hatte das Kind zeitweilig in seinen Haushalt aufgenommen und finanziell sowie persönlich unterstützt. Hinter der Anerkennung der Vaterschaft stand nun die Chance für den jungen Mann, in Deutschland eine Ausbildung machen zu können und Deutscher zu werden.

Das erstinstanzliche Berliner Verwaltungsgericht beurteilte eine solche Anerkennung als missbräuchlich, das BVerwG hob diese Entscheidung allerdings auf. Denn eine missbräuchliche Vaterschaftsanerkennung liegt nicht vor, wenn sie auch der Begründung, Fortsetzung oder Vertiefung einer Eltern-Kind-Beziehung und in diesem Sinne nicht gezielt gerade aufenthaltsrechtlichen Zwecken dient. Der Anerkennende muss die aus der Vaterschaftsanerkennung resultierende elterliche Verantwortung auch tatsächlich wahrnehmen - also "leben" - wollen. Eine solche Eltern-Kind-Beziehung autonom und weitestgehend frei von staatlichen Vorgaben auszugestalten, sollte dabei stets möglich sein. Dem BVerwG genügte es folglich also, dass der Vater in gewissem Maße bereits eine "tatsächliche Verantwortung" übernommen hatte.

Hinweis: Spielen ausländerrechtliche Gesichtspunkte keine Rolle, gibt es keinen Missbrauchstatbestand. Deutsche dürfen also im allseitigen Einvernehmen rechtliche Vaterschaften "beliebig" begründen. Familienrechtlich wird dies auch dann nicht als "missbräuchlich" beanstandet, wenn der Zweck der Anerkennung darin besteht, die Rechte eines tatsächlich-leiblichen Vaters zu beeinträchtigen. Der muss stets die rechtliche Vaterschaft berücksichtigen, wenn dort bereits eine familiäre Beziehung besteht.


Quelle: BVerwG, Urt. v. 24.06.2021 - 1 C 30.20
zum Thema: Familienrecht

(aus: Ausgabe 11/2021)

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