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Wunsch des Betroffenen: Geschäftsunfähiger kann noch einen beachtlichen Willen haben und sein Kind als Betreuer einsetzen

Wenn es aufs Alter zugeht, sollte man rechtzeitig überlegen, wer für den Ernstfall als "Vorsorgebevollmächtigter" eingesetzt werden sollte. Im folgenden Fall stellte sich die Frage, ob eine solche Vollmacht eines bereits Demenzerkrankten Gültigkeit besitzt oder durch den Fakt der Geschäftsunfähigkeit bereits unwirksam ist. Der Bundesgerichtshof (BGH) fand hierauf eine gute Antwort, mit der er sich gegen das erstinstanzliche Betreuungsgericht stellte.

Ein Vater von vier Kindern litt bereits an Demenz und ließ beim Notar beurkunden, dass ihn eines seiner Kinder vertreten solle. Dieses Kind hatte den Notartermin organisiert und war dabei selbst anwesend. Allerdings wurde später festgestellt, dass der Vater zu diesem Zeitpunkt schon nicht mehr geschäftsfähig war, wovon auch die Vorsorgevollmacht betroffen war. Denn unter den Kindern gab es Streit darüber, ob die Auswahl des Vaters seinem Wohl und Willen entsprochen habe. Ein Geschwister des bevollmächtigen Kindes behauptete, der Vater sei überredet worden und habe die Tragweite nicht verstanden - es beantragte daher beim Betreuungsgericht eine "neutrale" Betreuung.

Das Betreuungsgericht stellte daraufhin die Unwirksamkeit der Vollmacht fest und bestellte wegen der Streitigkeiten der Geschwister nicht das vom Vater vorgesehene Kind zum Betreuer, sondern eine Berufsbetreuerin. Das Landgericht hob dies als Beschwerdeinstanz wieder auf, und die Sache ging zum BGH.

Der BGH musste nun zwischen dem geäußerten Willen des geschäftsunfähigen Betreuten und seinem objektiven Wohl abwägen. Dafür ist die Geschäfts(un-)fähigkeit des Vaters unerheblich. Es genüge, dass der Betroffene seinen Willen oder Wunsch kundtut, eine bestimmte Person solle sein Betreuer werden. Auch die Motivation des Betroffenen ist für die Frage ohne Bedeutung, ob ein betreuungsrechtlich beachtlicher Vorschlag vorliegt. Der Wille des Betroffenen ist von höchster Wichtigkeit - er kann nur dann unberücksichtigt bleiben, wenn die Bestellung der vorgeschlagenen Person seinem Wohl zuwiderläuft. Vor allem, wenn es sich dabei um einen engen Verwandten handelt, muss es Gegengründe von erheblichem Gewicht und eine konkrete Gefahr geben. Das kann zum einen eine fehlende Eignung für komplexe Aufgaben sein, aber auch familiäre Spannungen können den Ausschlag für eine dagegengerichtete Entscheidung sein. Letzteres taugt aber nur dann zum Ausschluss des Angehörigen vom Betreueramt, wenn der Betreute entweder persönlich unter den Spannungen zwischen seinen Familienangehörigen leidet oder die Regelung seiner wirtschaftlichen oder sonstigen Verhältnisse wegen der Spannungen innerhalb der Familie nicht gewährleistet ist. So kommt es in manchen Streitfällen dazu, dass ein Berufsbetreuer bestellt wird. Da hier aber keine solche gewichtigen Gründe vorlagen, bestätigte der BGH die Bestellung des Kindes zum Betreuer.

Hinweis: Wer seinen Eltern bei der Vorsorgevollmacht behilflich sein will, sollte - falls der Gesundheitszustand schon Zweifel an der Geschäftsfähigkeit zulässt - immer ein aktuelles ärztliches Attest beschaffen, mit dem bestätigt wird, dass noch ausreichend Einsichtsfähigkeit in die Unterschrift vorhanden ist. Bei wirksamer Vollmacht bleibt das Betreuungsgericht außen vor, jedenfalls solange die Vollmacht nicht missbraucht wird.
 
 


Quelle: BGH, Urt. v. 18.08.2021 - XII ZB 151/20
zum Thema: Familienrecht

(aus: Ausgabe 11/2021)

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