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Regeln geordneten Zusammenlebens: Ein Trampolin darf als Spielgerät in einem Ziergarten aufgestellt werden

Ob ein Trampolin in einem Ziergarten stehen darf, beschäftigte die Gerichte in diesem Fall.

In der Teilungserklärung für eine Wohnungseigentumsanlage hatten sich die Eigentümer darauf verständigt, zugewiesene Gartenanteile nur als "Terrasse" oder "Ziergarten" zu nutzen. Einer der Eigentümer stellte trotzdem für seine Kinder ein nicht fest mit dem Boden verbundenes Trampolin mit einer Gesamthöhe von etwa 3 m auf. Eine Miteigentümerin ging dagegen vor und meinte, das Trampolin würde die Anlage verschandeln und hätte in einem "Ziergarten" nichts zu suchen. Der Eigentümer des Trampolins vertrat dagegen die Auffassung, dass der Begriff "Ziergarten" als Gegensatz zu dem Begriff "Nutzgarten" zu sehen ist. Letzterer diene vorrangig dem Anbau und der Verwertung von Nutzpflanzen, Ersterer als Erholungs- und Spielfläche.

Das Amtsgericht wies die Klage der Miteigentümerin gegen das Aufstellen des Trampolins ab. Kinder durften in dem Bereich spielen, also war auch das Aufstellen eines Trampolins als Spielgerät erlaubt. Denn es gehört zu einem geordneten Zusammenleben von Miteigentümern, dass spielende Kinder anderer Miteigentümer oder von deren Mietern und dazugehörige Spielgeräte hingenommen werden müssen, soweit sie nicht übermäßig stören.

Hinweis: Beschränken Wohnungseigentümer die Nutzungsmöglichkeit von Gartenanteilen durch einen Beschluss dahingehend, dass diese Gartenanteile nur als Ziergarten genutzt werden dürfen, heißt das noch lange nicht, dass dort keine Kinder spielen und keine Spielgeräte aufgestellt werden dürfen.
 
 


Quelle: AG München, Urt. v. 08.11.2017 - 485 C 12677/17 WEG
zum Thema: Mietrecht

(aus: Ausgabe 02/2018)

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