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Segway-Vermietung: Die Folgen unvorsichtiger Bewegungen gehören in die Risikosphäre von Segway-Nutzern

Dass es bei unvorsichtigen Bewegungen mit einem Segway zu Schwierigkeiten bei dessen Beherrschung kommen kann, liegt in der Risikosphäre des Nutzers. Insoweit muss jedem Fahrer eines Segway von vornherein bewusst sein, dass er es mit besonderer Vorsicht zu bedienen hat - vor allem, wenn er damit noch nicht oft gefahren ist.

Eine Frau mietete sich ein Segway. Bei einer Pause überprüfte sie den Akku, der sich in einem Rucksack an der Lenkstange befand. In diesem Moment schlug das Segway völlig unerwartet auf der Stelle nach rechts herum. Die Frau stürzte und zog sich dabei einen Spiralbruch im rechten Bein zu.

Nach Ansicht des Landgerichts Bonn sind Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche nicht begründet, da die Segway-Vermieterin gegen die sich aus dem Mietvertrag obliegenden Pflichten nicht verstoßen hat. Insbesondere wurde die Geschädigte vor Antritt der Fahrt auf die Funktionsweise des Segway hingewiesen. Die Vermieterin war ausdrücklich nicht verpflichtet, eigens darauf hinzuweisen, dass nicht in den Rucksack gegriffen werden dürfe, solange man auf dem Segway steht, weil dann die Gefahr besteht, dass damit automatisch eine Bewegung der Lenkstange ausgeführt wird. Es genügt vielmehr der Hinweis, dass jede Bewegung an der Lenkstange zu einer seitlichen Bewegung des Segway führen kann.

Hinweis: Das Urteil macht deutlich, dass es ausreicht, wenn man mit der grundsätzlichen Funktionsweise des angemieteten Geräts vertraut gemacht wird. Dass es bei unvorsichtigen Bewegungen des Benutzers zu Schwierigkeiten bei der Bewältigung des Geräts kommen kann, liegt in dessen eigener Risikosphäre. Insoweit muss jedem Benutzer eines Segway von vornherein bewusst sein, dass er das Segway mit besonderer Vorsicht zu bedienen hat, wenn er damit noch nicht oft gefahren ist.


Quelle: LG Bonn, Urt. v. 13.10.2017 - 15 O 332/16
zum Thema: Verkehrsrecht

(aus: Ausgabe 03/2018)

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