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Auszahlung der Mietkaution: Wenn dem Vermieter keine Forderungen aus dem Mietverhältnis mehr zustehen, gilt der Freigabeanspruch

Der folgende Fall ist für viele Mieter sicherlich hochinteressant. Denn die Beantwortung der hier fallrelevanten Frage, wann eine Mietkaution zurückzuzahlen ist, kann für diese erhebliche Auswirkungen haben. Schließlich sind viele Mieter auf die Rückzahlung der Kaution angewiesen.

Eine Mieterin hatte sich mit ihrem Vermieter auf die Zahlung einer Kaution geeinigt. Ein entsprechendes Mietkautionssparbuch wurde bei der Sparkasse angelegt. Es kam, wie es kommen musste: Vor dem Auszug der Mieterin kam es zu Unstimmigkeiten. Die Parteien stritten sich über die Berechtigung einer Nachzahlung aus einer Betriebskostenabrechnung. Die Mieterin war der Ansicht, dass diese noch nicht fällig sei, und klagte auf die Freigabe des Kautionsguthabens auf dem Mieterkautionssparbuch. Doch hier musste das Amtsgericht Dortmund (AG) widersprechen.

Die Klage war laut dem AG (noch) unbegründet, da der Mieterin gegenüber den Vermietern der geltend gemachte Anspruch weder aus der Kautionsvereinbarung noch aus § 812 BGB zustand. Denn der Freigabeanspruch war schlicht und ergreifend noch gar nicht fällig. Das ist erst dann der Fall, wenn eine angemessene Überlegungsfrist abgelaufen ist und dem Vermieter keine Forderungen aus dem Mietverhältnis mehr zustehen. Der Bundesgerichtshof hatte bereits der allgemeinen Ansicht widersprochen, dass der Kautionsrückzahlungsanspruch spätestens sechs Monate nach Mietvertragsende fällig wird.

Hinweis: Der Anspruch des Mieters auf Rückgabe einer Kaution wird diesem Urteil entsprechend erst dann fällig, wenn eine angemessene Überlegungsfrist abgelaufen ist und dem Vermieter keine Forderungen aus dem Mietverhältnis mehr zustehen. Eine starre Frist gibt es dafür nicht.


Quelle: AG Dortmund, Urt. v. 18.06.2018 - 425 C 376/18
zum Thema: Mietrecht

(aus: Ausgabe 10/2018)

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