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Prinzip der Bestenauslese: Das BAMF darf eine überdurchschnittlich gut bewertete Mitarbeiterin nicht ohne weiteres entfristen

Der öffentliche Dienst unterliegt im Vergleich zur Privatwirtschaft strikten Vorgaben, was sowohl die Anstellung als auch die Entlassung von Arbeitskräften angeht. Auch bei befristeten Anstellungen verhält es sich nicht anders - besonders dann, wenn die vakanten Stellen erneut ausgeschrieben werden. Daher sollten Menschen, die sich für den öffentlichen Dienst bewerben, das folgende Urteil unbedingt kennen.

Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) hatte aufgrund des hohen Flüchtlingsstroms Tausende Mitarbeiter befristet für zwei Jahre neu eingestellt. Dann schrieb das BAMF kurz vor Ablauf der Befristung die Stellen intern neu aus und führte Bewerbungsverfahren durch. Eine Arbeitnehmerin erhielt dabei nur eine durchschnittliche Beurteilung, wurde daher abgelehnt und ihr befristetes Arbeitsverhältnis nicht verlängert. Dagegen zog sie vor Gericht und meinte, das Auswahlverfahren sei mangelhaft gewesen. Ihre durchschnittliche Beurteilung sei weder mit ihrer erhaltenen Leistungsprämie noch mit ihrem Zwischenzeugnis mit einer überdurchschnittlich guten Note vereinbar.

Das BAMF erklärte seinerseits, dass es nur die besten Mitarbeiter in einem mehrstufigen Auswahlverfahren ausgewählt habe und der Mitarbeiterin aufgrund dieses erstellten Rankings abgesagt werden musste. Es konnte aber gegenüber dem Gericht nicht nachvollziehbar erklären, wie genau das Auswahlverfahren abgelaufen war und weshalb die Beurteilung so deutlich von dem Zwischenzeugnis abgewichen war. Das ist aber Voraussetzung im öffentlichen Dienst, um zu überprüfen, ob das Auswahlverfahren tatsächlich die Voraussetzungen der Bestenauslese für die Vergabe von Stellen im öffentlichen Dienst erfüllt hatte. Denn das BAMF war wie jeder andere öffentliche Arbeitgeber verpflichtet, die freien unbefristeten Stellen an die am besten qualifizierten Bewerber zu vergeben.

Noch ist das Urteil nicht rechtskräftig. Wenn es dabei bleibt, dass das Bundesamt hier keinerlei Details zum Auswahlverfahren im vorgegebenen Rahmen für die Vergabe von Stellen im öffentlichen Dienst benennen kann, hat die Klägerin gute Chancen auf einen festen Arbeitsplatz im BAMF.

Hinweis: Öffentliche Arbeitgeber haben freie unbefristete Stellen an die am besten qualifizierten Bewerber zu vergeben. Nichts anderes besagt das Prinzip der Bestenauslese. Und damit ist Mauscheleien im öffentlichen Dienst ein Riegel vorgeschoben.
 
 


Quelle: ArbG Bonn, Urt. v. 14.06.2018 - 3 Ca 406/18
zum Thema: Arbeitsrecht

(aus: Ausgabe 10/2018)

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