Aktuelle Rechtsinformationen

[Inhalt]
[Vorheriger Text][Nächster Text]

Auskunftsrechte und -pflichten: Das OLG München konkretisiert, welche Auskünfte in welcher Form beim Unterhalt zu erbringen sind

In den meisten Fällen richtet sich die Höhe des zu zahlenden Unterhalts nach der Höhe des Einkommens. Also muss erst einmal bekannt sein, welche Einkünfte erzielt werden, um sodann rechnen zu können. Was an Angaben  verlangt werden kann, definierte das Oberlandesgericht München (OLG) jüngst wie folgt.

Diese Frage, welche Auskünfte als Basis von Unterhaltsberechnungen herangezogen werden können, beschäftigt die Praxis immer wieder - vor allem deshalb, weil oft unpräzise und falsch Auskunft verlangt wird. In diesem Fall wollte der Mann Auskunft von der Frau hinsichtlich des zu regelnden Unterhalts. Über ihr Einkommen aus einer nichtselbständigen Tätigkeit sollte sie daher unter Vorlage der Lohnsteuerkarte Auskunft erteilen. Über ihre Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit sollte sie zudem durch Darstellung der Einnahmen und Aufwendungen sowie durch Vorlage der Einkommensteuererklärung mit allen Anlagen - insbesondere der Bilanz nebst der Gewinn- und Verlustrechnung - informieren.

Das OLG wies den Mann jedoch gleich zweifach an, seine Anträge zu überdenken. Zum einen war dem Mann nämlich durchaus bekannt, dass die Frau gar keine Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit erzielt hat. Lohnsteuerkarten gibt es seit 2011 nicht mehr. Hier empfahl das Gericht dem Mann, seinen Antrag zurückzunehmen. Und auch bei seinem zweiten Anliegen runzelte das OLG wohl leicht die Stirn. Denn um zu wissen, welche Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit erzielt wurden, kann keine Darstellung der Einnahmen und Aufwendungen verlangt werden; dies wäre eine Auskunft über sämtliche Geschäftsvorfälle aus der selbständigen Tätigkeit. Diese Auskunft ist weder geschuldet noch leistbar. Das geltende Maß der Einkünfte ist beim Gewerbetreibenden der Gewinn, beim Selbständigen der Überschuss. Über diesen ist Auskunft zu erteilen. Das OLG wies den Mann darauf hin, seinen  Antrag diesbezüglich zu korrigieren.

Hinweis: Das Gesetz verpflichtet eher vage zur Auskunft zu Einkünften und Vermögen. Wie genau die Auskunft auszusehen hat, sagt es nicht. Dazu ist der Rat des Fachmanns einzuholen. Auf jeden Fall ist hierbei keine Auskunft unter Vorlage von Belegen geschuldet, sondern die Auskunft über die tatsächlichen Nettobezüge, Gewinne oder eben Überschüsse.


Quelle: OLG München, Beschl. v. 03.08.2018 - 16 UF 645/18
zum Thema: Familienrecht

(aus: Ausgabe 11/2018)

[Vorheriger Text][Nächster Text]
[Inhalt]

 

[Startseite] [Archiv]