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Kollision mit Poller: Durch das Gefahrenpotential sind an die Verkehrssicherungspflicht besondere Anforderungen zu stellen

Ohne Gefahr und Anlass gegen einen Poller zu fahren, scheint für verständige Verkehrsteilnehmer eher ein Unding, das hinzunehmen und zu möglichst zu verschweigen sei. Wenn ein solcher Poller jedoch im Vergleich zu seinen beiden großen Pollerkollegen nur ein bescheidenes Pöllerchen war, kann das schon ganz anders aussehen - wie der folgende Fall des Oberlandesgerichts Braunschweig zeigt (OLG).

Hier klagte ein Autofahrer gegen eine Gemeinde, weil er mit seinem Fahrzeug bei Dunkelheit in einen 40 cm hohen Betonpoller hineingefahren war. Bei dem Poller handelte es sich um den mittleren von insgesamt drei. Die Gemeinde hatte die drei Poller als Durchfahrtssperre hinter dem Einmündungsbereich einer mit einem Sackgassenschild ausgewiesenen Straße aufgestellt, wobei nur die äußeren beiden Poller mit jeweils drei Reflektoren versehen waren. Die Gemeinde habe gegen die Straßenverkehrssicherungspflicht verstoßen, da der Poller nicht sichtbar gewesen sei, lautete das Argument des Geschädigten.

Das OLG sah zwar eine Mitschuld des Fahrers, doch nicht allein er hatte den Unfall zu verantworten. Das Gericht hat die Gemeinde daher zu Schadensersatz von 25 % verurteilt. Sie hat gegen ihre Straßenverkehrssicherungspflicht verstoßen, weil sie die verkehrsberuhigenden Poller so hätte aufstellen müssen, dass die Benutzer der Straße diese gut sehen könnten - wenn sie entsprechend sorgfältig führen. Dies hätte durch gut sichtbare Markierungen und ausreichende Beleuchtung erfolgen müssen, vor allem bei einem Poller von so geringer Höhe (ca. 40 cm). Ein Sachverständigengutachten bewies ferner, dass der mittlere und der rechte Poller unabhängig von der Geschwindigkeit und Tageszeit für einen von rechts in die Straße einbiegenden Kraftfahrzeugfahrer nicht erkennbar waren. Auch dem Sackgassenschild konnte der Autofahrer nicht entnehmen, dass die Straße durch Poller versperrt sein würde.

Hinweis: Ein auf der Fahrbahn befindlicher Poller bildet ein erhebliches Gefahrenpotential für den fließenden Verkehr. Daher ist es gerechtfertigt, an die Verkehrssicherungspflicht besondere Anforderungen zu stellen. Eine Beschilderung, die auf den Poller hinweist, reicht dann nicht aus, wenn die Beschilderung den genauen Standort des Pollers nicht signalisiert und es in der konkreten Verkehrssituation leicht möglich ist, die Beschilderung zu übersehen.


Quelle: OLG Braunschweig, Urt. v. 10.12.2018 - 11 U 54/18
zum Thema: Verkehrsrecht

(aus: Ausgabe 02/2019)

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