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Unrechtmäßige Standgeldkosten: Ein Schadensanspruch erlischt regelmäßig mit dem Entfernen des falsch geparkten Fahrzeugs

Es ist mittlerweile üblich, dass Grundstückseigentümer mit Abschleppunternehmen einen sogenannten Parkraumbewirtschaftungsvertrag abschließen, der die Zahlungsansprüche gegen Falschparker auf das Fremdunternehmen überträgt. Welche Kosten diese Firmen von den Haltern eines abgeschleppten Wagens einfordern dürfen und welche eben nicht, klärt das folgende Urteil des Saarländischen Oberlandesgerichts (OLG) in Saarbrücken.

Ein unbefugt auf einem Privatparkplatz abgestellter Pkw wurde von einem Abschleppunternehmer abgeschleppt, der einen gewerblichen Abschleppdienst betreibt und mit dem Miteigentümer des Grundstücks einen Parkraumbewirtschaftungsvertrag abgeschlossen hatte. Dieser Vertrag sah vor, dass Zahlungsansprüche des Miteigentümers gegen Falschparker an den Abschleppunternehmer abgetreten werden. Die Halterin des Pkw versuchte noch am selben Tag, ihr Fahrzeug beim Abschleppunternehmer abzuholen. Dieser verweigerte dies jedoch mit der Begründung, dass zunächst die Abschleppkosten von 185 EUR gezahlt werden müssten. Er wies dabei ebenso darauf hin, dass für jeden Standtag auf dem Gelände eine Gebühr von 11,90 EUR anfallen würde. Die Halterin verklagte daraufhin den Abschleppunternehmer auf Herausgabe des Fahrzeugs. Dieser erhob Widerklage auf Zahlung der Abschlepp- sowie Standgeldkosten.

Nach Auffassung des OLG hat der Abschleppunternehmer zwar Anspruch auf Erstattung der Abschleppkosten - keineswegs aber auf die bis dahin angefallenen Standgebühren. Nach dem Parkraumbewirtschaftungsvertrag hätte der Abschleppunternehmer darlegen müssen, dass es ihm nicht möglich sei, das Fahrzeug auf einer freien Verkehrsfläche abzustellen. Zudem sei der sogenannte Schadensanspruch des Miteigentümers auf solche Kosten beschränkt, die zur Beseitigung der Störung erforderlich sind. Und eben jene Störung war mit Entfernen des Fahrzeugs bereits beendet gewesen.

Hinweis: Das OLG weist zutreffend darauf hin, dass Standgeldkosten keine Kosten sind, die zur Beseitigung der Störung selbst entstehen. Sie sind vielmehr Kosten, die im Zusammenhang mit der außergerichtlichen Abwicklung des Abschleppvorgangs zur Durchsetzung der Forderung auf Bezahlung der Abschleppkosten stehen. Denn die Standgeldkosten sind hier schließlich nur deshalb angefallen, weil der Abschleppunternehmer nicht bereit war, das Fahrzeug ohne Bezahlung der Abschleppkosten an die abholbereite Halterin herauszugeben.


Quelle: Saarländisches OLG, Urt. v. 10.07.2019 - 1 U 121/18
zum Thema: Verkehrsrecht

(aus: Ausgabe 11/2019)

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