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Abschleifen des Parketts: Formularmäßiges Abwälzen unzulässiger Schönheitsreparaturen macht Gesamtklausel nichtig

Ist es wirksam im Mietvertrag vereinbart, sind Mieter zur Durchführung von Schönheitsreparaturen verpflichtet. Nun ist aktuell ein etwas älteres Urteil des Amtsgerichts Nürnberg (AG) veröffentlicht worden, das dazu führen könnte, dass in einer Vielzahl von Mietverträgen die Klauseln zu Schönheitsreparaturen unwirksam sein könnten.

Ein Mietverhältnis wurde beendet und dann kam das, was so häufig kommt: Die Kaution wurde von den Vermietern nicht vollständig zurückgezahlt, da es zum Streit um die durchzuführenden Schönheitsreparaturen kam. Im betreffenden Mietvertrag war nämlich eine Klausel vorhanden, nach der die Mieter die Schönheitsreparaturen übernehmen mussten. Dazu gehörte nach dem Wortlaut der Klausel auch das Abschleifen des Parkettbodens.

Die Mieter waren laut AG jedoch gar nicht verpflichtet gewesen, Schönheitsreparaturen durchzuführen, da die vertragliche Klausel als unangemessene Benachteiligung unwirksam war. Das Abschleifen eines Parkettbodens stellt nämlich keine Schönheitsreparatur dar. Es ist allgemein anerkannt, dass in einem Mietverhältnis die Instandhaltungsverpflichtung des Vermieters nur hinsichtlich sogenannter Kleinreparaturen und Schönheitsreparaturen auf den Mieter formularmäßig abgewälzt werden kann. Die unzulässige Abwälzung der Parkettinstandsetzung führte hier daher auch zur Unwirksamkeit der gesamten Klausel. Damit mussten die Mieter die Wohnung gar nicht streichen oder dafür die Kosten tragen und hatten somit auch Anspruch auf die vollständige Kautionsrückzahlung.

Hinweis: Ist also das Abschleifen des Parketts gemeinsam mit anderen Schönheitsreparaturen dem Mieter im Mietvertrag formularmäßig auferlegt worden, spricht vieles dafür, dass damit die gesamte Klausel unwirksam ist. In diesem Fall muss der Mieter keinerlei Schönheitsreparaturen durchführen.


Quelle: AG Nürnberg, Urt. v. 18.01.2019 - 29 C 6568/18
zum Thema: Mietrecht

(aus: Ausgabe 02/2020)

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