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Verweigerter Tagespflegevertrag: Die Erteilung einer Entscheidungsbefugnis entscheidet bei Uneinigkeit zwischen den Eltern

Eltern, denen die elterliche Sorge gemeinsam zusteht, haben die grundlegenden Entscheidungen über ihre Kinder gemeinsam zu treffen. Doch was überhaupt von erheblicher Bedeutung ist und was gilt, wenn es an der erforderlichen Einigkeit fehlt, stellt das Oberlandesgericht Karlsruhe (OLG) im Folgenden klar.

Die elterliche Sorge über ihr zweijähriges Kind stand den unverheirateten, getrennt lebenden Eltern hier gemeinsam zu. Das Kind lebte bei der noch studierenden Mutter. Der Vater sah das Kind donnerstags und samstags und arbeitete vollerwerbstätig im Schichtdienst. Die Mutter wollte, um ihr Studium voranbringen zu können, das Kind an drei Tagen der Woche einer Tagesmutter überlassen. Zu dem dazu zu schließenden Tagespflegevertrag sowie einem Förderantrag verweigerte der Vater jedoch die Zustimmung. Einerseits könne die Mutter einspringen, andererseits könne er seinen Arbeitsumfang reduzieren.

Das OLG hatte hier vornehmlich zu befinden, ob es sich bei der Entscheidung, das Kind in eine Einrichtung mit Tagesmutter zu geben, überhaupt um eine Regelung von erheblicher Bedeutung für das Kind handelt. Da diese Änderung zu einer Änderung des Tagesablaufs des Kindes führe und es nachhaltig präge, bejahte das Gericht diese Frage. In der Folge hatte das OLG nun einer der beiden Seiten die Befugnis zuzusprechen, in dieser grundlegenden Frage eine Entscheidung zu treffen. Und da das Kind überwiegend bei der Mutter lebe, war es naheliegend, dieser auch die Entscheidungsbefugnis zuzusprechen. Genau dies geschah. Nun kann die Kindesmutter das Kind bei der Tagesmutter anmelden und den Förderantrag stellen. Die Zustimmung des Vaters ist nicht mehr erforderlich.

Hinweis: Eine dagegen nicht wesentliche Frage ist zum Beispiel jene, wer das Kind beim Kindergarten oder einer entsprechenden Einrichtung abholt. Wenn also sich das Kind bei der Mutter aufhält und von dort zum Kindergarten gebracht sowie dort wieder abgeholt wird, kann sie ihren neuen Partner bitten, dies zu erledigen. Ist der Kindesvater dagegen, ist dies ohne Belang.
 
 
 


Quelle: OLG Karlsruhe, Beschl. v. 08.01.2020 - 20 UF 169/19
zum Thema: Familienrecht

(aus: Ausgabe 06/2020)

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