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MNS bei Gerichtsverhandlungen: Gerichtsverfassungsgesetz erlaubt es Richtern, sitzungspolizeiliche Anordnungen zu treffen

Jedes Gericht geht mit Schutzmaßnahmen vor Corona anders um - was es für die Bürger nicht einfacher macht. Dass im Zweifel selbst vor einer Gerichtsverhandlung bei Gericht nachgefragt werden sollte, welche Schutzmaßnahmen ergriffen werden müssen bzw. dürfen, zeigt der folgende Fall des Landgerichts Frankfurt am Main (LG).

In einem Gerichtsverfahren hatte der zuständige Richter entschieden, dass die mündliche Verhandlung per Videokonferenz durchgeführt werden sollte - als Schutzmaßnahme vor Covid-19-Infektionen. Für Beteiligte, die persönlich an der Verhandlung teilnehmen wollten, ordnete er Folgendes an: "Anwesende Personen müssen durchgängig einen geeigneten Mund-Nasen-Schutz tragen (OP-Maske oder höhere Schutzklasse, notfalls dickes Baumwolltuch)." Dagegen legte ein Rechtsanwalt Beschwerde ein. Ihm ging es um die Festlegung einer bestimmten Schutzklasse der Maske, die nicht rechtmäßig wäre.

Das sah das LG allerdings anders. Die Anordnung eines Richters, dass alle Beteiligten einer Gerichtsverhandlung einen Mund-Nasen-Schutz tragen mussten, war rechtmäßig. Der vorsitzende Richter darf nach dem Gerichtsverfassungsgesetz sogenannte sitzungspolizeiliche Anordnungen treffen. Die Maßnahmen des Infektionsschutzes fallen ebenfalls darunter. Der zuständige Richter hatte zwar nicht das Tragen von Masken einer bestimmten Schutzklasse verlangt und nur beispielhaft eine OP-Maske oder höhere Schutzklasse bzw. notfalls ein dichtes Baumwolltuch genannt. Doch damit war eigentlich klar, dass auch eine sogenannte Alltags- oder Community-Maske der Anordnung gerecht werde.

Hinweis: Klare Anweisungen vermeiden Streitigkeiten. Leider fehlt es daran in Coronazeiten häufiger. Viele Verfügungen der Städte und Gemeinden sind in Einzelheiten unwirksam. Haben Sie darauf einen Hinweis, wenden Sie sich an Ihren Rechtsbeistand.


Quelle: LG Frankfurt am Main, Urt. v. 05.11.2020 - 2-03 T 4/20
zum Thema: Sonstiges

(aus: Ausgabe 02/2021)

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